BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 228/08 vom 6. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte wurde im Fall 1 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gem344337 247 30 a Abs. 3 BtMG angenommen, da der Angeklagte das Messer auch deshalb mit sich f374hr-te, weil er vom M366rder seiner Lebensgef344hrtin bedroht worden war. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht "von dem durch 247 30 a BtMG verdr344ngten Strafrahmen des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von min-destens einem Jahr und f374nfzehn Jahren ausgegangen"; ein minder schwerer Fall im Sinne des 247 29 a Abs. 2 BtMG wurde "schon auf Grund der gro337en Menge der von dem Angeklagten verkauften Bet344ubungsmittel" verneint. - 3 - Es ist danach rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Land-gericht von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe aus-gegangen ist. Das Landgericht hat sich hier im Hinblick auf die konkret verh344ng-te Einzelfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und zwei Monaten ersichtlich an dieser Untergrenze orientiert. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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