BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 228/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2009 wird als un-zul344ssig verworfen. 2. Der Nebenkl344ger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sach-r374ge und damit unzureichend begr374ndet wurde. Es ist nicht erkennbar, ob der Nebenkl344ger ein zul344ssiges Revisionsziel verfolgt oder mit seinem Rechtsmittel eine nach 247 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossene Berichtigung der angefochtenen Entscheidung anstrebt. 1 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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