BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 229/05 vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger erge-ben hat. 2. Soweit die Nebenkläger erstmals am 27. Januar 2005 die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts vom 10. November 2004 be-anstanden, wird die hierin zu sehende sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) wegen Versäumung der Wochenfrist als unzuläs-sig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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