BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 229/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Cierniak, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Kassel vom 24. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrl344ssiger T366tung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachr374ge gest374tz-ten Revision dagegen, dass die Angeklagte nicht wegen eines vors344tzlichen T366tungsdelikts verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Nach den Feststellungen absolvierte die Angeklagte nach dem Erwerb der mittleren Reife erfolgreich eine Lehre als pharmazeutisch-kaufm344nnische 2 - 4 - Angestellte; nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit arbeitete sie etwa sieben Jahre lang in ihrem erlernten Beruf. "Anfang des Jahres 2007, etwa im Zeitraum Ende Februar/Anfang M344rz" (UA 6), stellte die Angeklagte fest, dass sie trotz praktizierter Verh374tung schwanger geworden war. Diesen Umstand verheimlichte sie sowohl gegen-374ber ihrem Lebenspartner, dem Zeugen H. , als auch gegen-374ber ihrer Familie und ihren Bekannten. Die Angeklagte beabsichtigte zun344chst, eine Hausgeburt durchzuf374hren. Am fr374hen Morgen des 13. Oktober 2007 platzte die Fruchtblase und es setzten unregelm344337ige, teilweise bereits sehr schmerzhafte Wehen ein. Ihr Lebensgef344hrte versorgte sie mit Tee und begab sich anschlie337end zur Arbeit. Nach seiner R374ckkehr forderte er die unver344ndert ersichtlich unter Schmerzen leidende Angeklagte auf, sich mit dem Hausarzt in Verbindung zu setzen. Dies lehnte die Angeklagte, die sich inzwischen ent-schlossen hatte, sich in das Krankenhaus H. in F. zu bege-ben, ebenso ab wie seinen weiteren Vorschlag, sie in ein Krankenhaus zu fah-ren. Stattdessen veranlasste sie ihren Lebensgef344hrten, einer Einladung zur Jagd alleine Folge zu leisten. 3 Anschlie337end fuhr sie mit ihrem Pkw nach F. und erreichte ihre Auf-nahme in das Krankenhaus unter Vorspiegelung falscher Personalien sowie einer nicht bestehenden Krankenversicherung durch die AOK. Wegen des bei der Aufnahme diagnostizierten "Geburtsstillstands" - trotz zunehmender We-hent344tigkeit 366ffnete sich der Muttermund nicht weiter - ordnete der dienstha-bende Gyn344kologe einen Kaiserschnitt an. Mit dessen Hilfe brachte die Ange-klagte - wie von ihr gew374nscht - unter Vollnarkose einen gesunden, reifen, nor-malgewichtigen m344nnlichen S344ugling zur Welt. Sie lehnte es ab, das Baby zu stillen und wollte dieses zun344chst auch nicht bei sich behalten. 4 - 5 - Am n344chsten Morgen entfernte der Gyn344kologe auf Wunsch der Ange-klagten die bei dieser gelegte Drainage sowie Braun374len und Katheter. Da das Pflegepersonal ihrem Wunsch, mit ihrem Lebensgef344hrten zu telefonieren, nicht Rechnung trug, kleidete sie sich an und begab sich ins Erdgeschoss des Kran-kenhauses zu einem dort befindlichen M374nzfernsprecher. Sie teilte ihrem Le-bensgef344hrten mit, sie sei operiert worden, es gehe ihr gut und sie werde gegen Nachmittag nach Hause zur374ckkehren. Anschlie337end dr344ngte sie auf umge-hende Entlassung aus dem Krankenhaus, was jedoch abgelehnt wurde. Auf Nachfrage erkl344rte sie, dass sie beabsichtige, ihr Kind "K. " zu nennen. Nach mehrfachem Dr344ngen wurde ihr gegen 12.15 Uhr das Kind gebracht. 5 Einige Zeit sp344ter verlie337 sie mit dem S344ugling das Krankenhaus und fuhr mit ihrem Fahrzeug in Richtung ihres Heimatortes. Als das Kind zu weinen anfing, steuerte sie einen Parkplatz an, stieg aus und nahm das Kind auf den Arm, um es zu beruhigen. Im Hinblick auf die sich steigernde Aufregung ihres schreienden S344uglings wurde die Angeklagte zunehmend ratloser und sch374ttel-te das Kind mehrmals. Anschlie337end streichelte sie es und dr374ckte es in der Absicht an sich, es zu beruhigen. Auf diese Weise bedeckte sie die Mund- und Nasen366ffnungen des S344uglings vollst344ndig mit ihrem "korpulenten Oberk366rper" (UA 12), was sie allerdings nicht wahrnahm. Sie erkannte nicht die nahe liegen-de, sich aus dieser Bedeckung ergebende Gefahr eines m366glichen Erstickens des Kindes. Wegen der nun ausbleibenden Schreie ging sie davon aus, dieses erfolgreich beruhigt zu haben, bis der S344ugling infolge der Atemnot wahrnehm-bar begann zu krampfen. Sie bewegte sodann das Kind auf und ab, das nun-mehr wieder zu schreien begann; dies nahm die Angeklagte wiederum zum An-lass, ihren S344ugling an sich zu dr374cken. Dieser Vorgang wiederholte sich mehr-mals 374ber einen Zeitraum 204von zwischen wenigstens 3 bis 4 Minuten und l344ngs-tens 20 bis 35 Minuten" (UA 13). Durch die fortgesetzte und wiederholte Bede-ckung seiner Atemwege verlor der S344ugling schlie337lich das Bewusstsein und 6 - 6 - verstarb kurz darauf infolge Erstickens, ohne das Bewusstsein noch einmal wieder erlangt zu haben. Die Angeklagte bemerkte, wie der K366rper des Kindes erschlaffte und sein K366pfchen zur Seite fiel; sie fuhr mit dem Leichnam in einen Wald und versteckte das tote Kind im Kofferraum ihres Pkw in einem bereits zum Teil gef374llten M374llbeutel. Nach R374ckkehr in die gemeinsame Wohnung behauptete sie gegen374ber ihrem Lebensgef344hrten sowie ihrer Familie und Bekannten, sich einer "Zysten-operation" unterzogen zu haben. Durch die Klinik veranlasste Ermittlungen der Polizei f374hrten zur Identifizierung der Angeklagten; als sie am 18. Oktober 2007 mit einem Dienstwagen der Polizei zur Feststellung einer zur374ckliegenden Schwangerschaft ins Krankenhaus gebracht werden sollte, 344u337erte die Ange-klagte gegen374ber den anwesenden beiden Polizeibeamten: "Ihr k366nnt mich festnehmen, ich habe es getan". Auf ihren Hinweis wurde der Leichnam des S344uglings in ihrem Pkw gefunden. 7 Das Schwurgericht hat in der Abdeckung der Atemwege des S344uglings ein sorgfaltswidriges Verhalten der Angeklagten erkannt, ein vors344tzliches Han-deln hingegen ausgeschlossen (UA 39). Es hat eine Mehrzahl von Indizien im Einzelnen gepr374ft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder al-lein noch zusammen aus, die Angeklagte eines vors344tzlichen T366tungsdelikts zu 374berf374hren. Daran 344ndere sich auch nichts dadurch, dass sie im Ermittlungsver-fahren wechselnde Angaben gemacht habe. 8 - 7 - II. Dies h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 9 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer wei-terreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-nehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-weisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkge-setze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurtei-lung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11; Beweisw374rdigung, unzu-reichende 1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, 238). 10 1. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Be-weiswerts und des Gewichts der Indizien von falschen Voraussetzungen aus-gegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat. So f374hrt das Schwurge-richt auf UA 30 aus, die im Hinblick auf eine m366gliche Todesursache wechseln-den Angaben der Angeklagten erlaubten "nicht zwingend" den Schluss, dass die Angeklagte ein Fehlverhalten zu verschleiern versuche. Nach UA 45 gestat-tet der Umstand, dass die Angeklagte bereits am Tag nach der Geburt fr374hzei-tig aufgestanden ist, keinen zwingenden Schluss auf ihre Absicht, ihr Kind zu t366ten. Das Schwurgericht meint auf UA 47, aus der Erfolglosigkeit der 326ffent-lichkeitsfahndung und von Befragungen k366nne nicht zwingend auf die Unwahr- 11 - 8 - heit der Angaben der Angeklagten zu einer Babyschale geschlossen werden. Nach UA 51 f374hrt die denkbare, von der Angeklagten empfundene Unverein-barkeit ihres bisherigen Lebens mit einem Kind "keinesfalls zwingend" dazu, dass sie keine andere M366glichkeit gesehen habe, als das Kind umzubringen. Die Anforderungen an eine Verurteilung d374rfen aber nicht 374berspannt werden (vgl. BGH NStZ 1999, 153; 205; NStZ-RR 2000, 171; NJW 2007, 92, 94); es gen374gt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma337 an Sicherheit, das vern374nftige und nicht blo337 auf denktheoretische M366glichkeiten gegr374ndete Zweifel nicht aufkommen l344sst (BGH, Urt. vom 4. Dezember 2008 - 4 StR 371/08). 2. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Land-gericht im vorliegenden Fall tats344chlich eine Gesamtw374rdigung aller Indizien vorgenommen hat. Auf UA 33 wird lediglich von einer solchen Gesamtschau gesprochen. Gleiches gilt f374r UA 53; dort wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass sich "letztlich" auch nicht aus einer Gesamtschau aller Umst344nde ein "irgendwie gearteter T366tungsvorsatz der Angeklagten223 ergebe. Weitergehendes folgt auch nicht aus der rechtlichen W374rdigung, weil das Landgericht dort (UA 59 f.) von dem festgestellten An-sich-Dr374cken ausgeht und sich mit der nach seiner Auf-fassung aus objektiver Sicht nicht fern liegenden M366glichkeit des Erstickungs-todes befasst. Angesichts der F374lle der Indizien und ihrem zum Teil durchaus gewichtigen belastenden Charakter l344sst die zusammenfassende Wertung hier nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen belastenden Indizien im Zusammen-hang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden sind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen Indizien wegen m366glicher unverf344nglicher Erkl344rungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es steht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtw374rdigung nicht ber374cksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen Indizien durchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann. 12 - 9 - 3. Im 334brigen w374rdigt das Landgericht eine Mehrzahl einzelner Indizien in fehlerhafter bzw. unvollst344ndiger Weise. 13 a) Nach Auffassung des Schwurgerichts spricht der Umstand, dass die Angeklagte am Morgen nach der Entbindung entschieden habe, ihren Sohn auf den Namen "K. " zu taufen, "ganz wesentlich" gegen eine vorgefasste T366-tungsabsicht (UA 52). Ausweislich der Feststellungen (UA 11) erfolgte diese 304u337erung der Angeklagten jedoch auf Nachfrage des Pflegepersonals. Damit verliert das vom Schwurgericht angef374hrte Indiz seinen Beweiswert. 14 b) Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass sie Ende Februar/Anfang M344rz 2007 ihre letzte Periode gehabt und an-schlie337end ihre Schwangerschaft bemerkt habe (UA 16). Das Landgericht ist dieser Angabe gefolgt (UA 6, 35). Zutreffen kann sie indes nicht: Der behan-delnde Gyn344kologe hat best344tigt, dass der S344ugling ein reifes, normal gewichti-ges Kind gewesen sei. Es habe sich nicht um eine erkennbare Fr374hgeburt ge-handelt. Fr374hgeburten k366nnen nach seiner Aussage nur vor der 36. Schwan-gerschaftswoche erkannt werden. Zwischen dem von der Angeklagten angege-benen Empf344ngniszeitpunkt und der Geburt liegen indes nur etwa 32 Wochen. Die Wahrheit ihrer Zeitangaben unterstellt h344tte es sich also um eine "erkenn-bare Fr374hgeburt" handeln m374ssen. Dennoch hinterfragt das Landgericht diese unzutreffenden Angaben der Angeklagten nicht. 15 c) Das Landgericht hat seinen Feststellungen die Angaben der Angeklag-ten zugrunde gelegt, sie habe den S344ugling in einer - beim Sperrm374ll gefunde-nen - mitgef374hrten Babyschale transportiert und diese sp344ter, nach zwischen-zeitlicher Aufbewahrung auf einem Hochsitz, an einem Supermarkt abgestellt. Dies l344sst wie an anderen Stellen der Beweisw374rdigung besorgen, dass das Schwurgericht der Reichweite des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht hinrei- 16 - 10 - chend Rechnung getragen hat. In seiner Beweisw374rdigung bewertet das Land-gericht diese Einlassung lediglich als unwiderlegt (UA 47). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist aber keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Be-weisw374rdigung nicht die volle 334berzeugung vom Vorliegen einer f374r den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 24, 27). Es ist da-her verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwenden; er kann erst bei der abschlie337enden Gesamtw374rdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 20; BGH NStZ 2001, 609; NStZ-RR 2004, 238, 239; Urt. vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06). Diesen Grunds344tzen wird die Beweisw374rdigung des Landgerichts offensichtlich nicht gerecht. Auch ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlassung zu folgen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die Behauptung sicher widerlegt werden kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 261 Rdn. 26 m.w.N.). Das gilt besonders, wenn, wie hier, die Angeklagte ihre urspr374ngliche Einlassung so 344ndert, dass ein 374berpr374fbarer Gesichtspunkt - hier das zun344chst behauptete Entleihen der Babyschale von einer Jagdfreundin - entf344llt. 17 d) Vergleichbares gilt, soweit das Schwurgericht der Einlassung der An-geklagten folgt, sie habe in der gesamten Zeit ihrer Schwangerschaft nicht den "passenden" Moment gefunden, ihren Lebensgef344hrten hier374ber zu unterrich-ten, obwohl dieser einem Kind nicht ablehnend gegen374berstand. 18 e) Rechtsfehlerhaft, weil l374ckenhaft, ist die Beweisw374rdigung, soweit das Schwurgericht es unterl344sst, die 304u337erung der Angeklagten im Dienstwagen der Polizei - "Ihr k366nnt mich festnehmen, ich habe es getan" - einer n344heren 19 - 11 - W374rdigung zu unterziehen und diese mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Gesamtabw344gung einzustellen. Im 334brigen f344llt auf, dass die vom Landgericht f374r unwiderlegt erachtete Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Anhalt bietet, was genau die Angeklagte mit ihrer bestimmten Behaup-tung, sie habe 204es223 getan, gemeint haben k366nnte. f) Das Landgericht hat es bei seinen Feststellungen 374ber die R374ckst344nde von Medikamenten im Leichnam des S344uglings bewenden lassen und diese nicht erkennbar in seine Beweisw374rdigung einbezogen; hierzu bestand jedoch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift an den Senat und in der Hauptverhandlung zutreffend ausgef374hrt hat, schon angesichts der phar-mazeutischen Kenntnisse der Angeklagten Anlass. 20 g) Auf UA 60 f374hrt das Schwurgericht aus, dass die M366glichkeit eines Er-stickungstodes aus objektiver Sicht nicht fern lag. Gleichwohl verneint es so-wohl das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes, "zu-mal auch keine solche Handlung vorlag, die wegen ihrer hohen und offensichtli-chen Lebensgef344hrlichkeit diesen R374ckschluss quasi aufzwang. Im Gegenteil 21 - 12 - handelt es sich ersichtlich um ein gewaltarmes bzw. gewaltfreies Vorgehen 205". Das ist ersichtlich falsch, weil diese Wertung nach dem zugrunde gelegten Tat-geschehen - dem An-sich-Dr374cken an den Oberk366rper - nicht zutrifft. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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