BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 230/00 vom 12. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ei n - stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bonn vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im Tenor des Urteils die Worte "in Tateinheit mit unerlaubtem, gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" und das nochmalige Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen, da die Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenen Tatbestand, sondern nur einen besonders schweren Fall b e - gründet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy