BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 230/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Köln vom 31. Januar 2002 mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Revision ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen U m - fang begründet; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Durch eine möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Konkurrenzen ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Ntigung hält rechtl i - cher Überprfung nicht stand. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Fes t - stellungen zum Tatvorsatz des Angeklagten, so daß sich nicht beurteilen läßt, ob er zum Versuch einer Tat nach § 177 Abs. 1 StGB berhaupt angesetzt hat; dies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte die Zeugin "von hinten umarmte". Wäre ein Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB geg eben, so drängte sich hier jedenfalls die Errterung eines Rcktritts vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz StGB auf. Nach den Urteilsfeststellungen wehrte sich die Zeugin K. gegen die Umarmung und "schubste den Angeklagten weg"; dieser ließ von der Zeugin ab und schlief ein (UA S. 14). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgefhrt hat, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Tatsituation noch aus denjenigen zur Alkoholisierung des Angeklagten, daß diesem die Vollendung der mglicherweise beabsichtigten Tat nicht mglich war und er die Ausfhrung der Tat nicht freiwillig aufgab. - 4 - 2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall fhrt auch zur Aufh e - bung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil der Senat nicht ausschlieûen kann, daû sich die insoweit verhngte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Elf
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