BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 230/08 vom 16. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanw344ltin/GL als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 6. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie bean-standet mit der Sachr374ge, dass der Angeklagte nicht wegen schwerer Verge-waltigung verurteilt wurde und sieht bei der Strafzumessung Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits zum Schuldspruch Er-folg. 2 I. 1. Das Landgericht hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen ge-troffen: 3 - 4 - Der Angeklagte 374berredete am 10. M344rz 2007 seine von ihm getrennt le-bende Ehefrau (Nebenkl344gerin = N.), ihre Kleidungsst374cke aus der ehelichen Wohnung zu holen. Im Schlafzimmer fragte er sie, ob ihr Entschluss, sich von ihm zu trennen, endg374ltig sei. Dies wurde von ihr best344tigt. Der Angeklagte packte sie daraufhin von hinten, hielt ihr mit einer Hand Mund und Nase zu und w374rgte sie mit der anderen Hand am Hals. Es kam zu einem Gerangel, in des-sen Verlauf der Angeklagte N. auf das Bett warf und dort versuchte, ihr ein Kis-sen aufs Gesicht zu dr374cken. N. wehrte sich und konnte sich aus dieser Lage zun344chst befreien, kam dabei aber zwischen dem Bett und dem Fenster zu Bo-den, so dass sie vor dem Bett kniete. Der Angeklagte versuchte erneut, ihr Mund und Nase zuzuhalten, wobei er ihren Kopf nach hinten riss. N., die To-desangst hatte, wehrte sich mit allen Kr344ften dagegen. Im Verlauf der Ausei-nandersetzung wurde sie vom Angeklagten an der Nase getroffen und kam auf dem Boden zwischen dem Bett und dem Fenster zu liegen. Der Angeklagte 366ff-nete daraufhin gegen den Widerstand der N. den Rei337verschluss ihrer Hose und zog ihr diese und den Slip nach unten. Er drang mehrfach mit einem Finger tief in die Scheide und den After der N. ein, wobei ihm bewusst war, dass die Zeugin dies nicht wollte. Hierdurch erlitt die Zeugin erhebliche Schmerzen. Da N. durch das vorausgegangene Verhalten des Angeklagten gro337e Angst hatte, dass dieser sie umbringen wolle, versuchte sie diesen zu beschwichtigen, in-dem sie ihm erkl344rte, sie w374rde ihn doch lieben. Sie forderte den Angeklagten auf, von ihr abzulassen, da man 374ber alles reden k366nne. Er lie337 dann schlie337-lich von N. ab und forderte diese auf, ihre Hose hochzuziehen. W344hrend N. ver-suchte, ihre Hose hochzuziehen, drehte sich der Angeklagte nach hinten und ergriff ein K374chenmesser mit einer Klinge von etwa 13 cm, das zuvor an der Fensterseite an dem Kleiderb374gelst344nder gelegen hatte. In der Hauptverhand-lung konnte nicht gekl344rt werden, wie das Messer dorthin gelangt war. Der An-geklagte zog N. hoch und stie337 sie aufs Bett, so dass sie r374cklings darauf zu 4 - 5 - liegen kam. Daraufhin setzte er das Messer auf die linke Brust und wollte zu-stechen. Dabei rutschte er, auch weil sich N. weiterhin wehrte, mit dem Messer ab, wodurch N. eine oberfl344chliche Verletzung oberhalb der linken Brust erlitt. Der Angeklagte legte sodann das Messer aus der Hand, um selbst die Hose der N. hochzuziehen. Diesen Augenblick nutzte N., um das Messer, das in Kopfh366-he auf dem Bett lag, mit der rechten Hand zu ergreifen. Als der Angeklagte dies bemerkte, riss er der Zeugin das Messer, das sie an der Klinge festhielt, aus der Hand, wodurch sie eine Schnittverletzung an der Innenseite des Mittelfin-gers an der rechten Hand erlitt. Der Angeklagte setzte sich anschlie337end auf den Oberk366rper der N., die noch immer r374cklings auf dem Bett lag, dr374ckte mit seinem Knie ihre Schulter auf das Bett und begann, mit dem Messer in den lin-ken Arm der N. oberhalb des Handgelenks zu schneiden. Er f374hrte unter erheb-licher Krafteinwirkung mit dem Messer mehrere Schnittbewegungen aus, mit denen er insgesamt vier im Bereich des Handgelenks verlaufende Sehnen durchtrennte und 374berdies die darunter liegende Ellenschlagader verletzte, die komplett ge366ffnet wurde. Der Angeklagte wollte N. in dieser Weise schwer ver-letzen. Ihm war dabei bewusst, dass diese Verletzungen ihrer Art nach lebens-bedrohlich waren und zum Tode f374hren konnten, da die konkrete Gefahr be-stand, dass N. an dieser Wunde verblutete, wenn nicht umgehend geeignete Gegenma337nahmen ergriffen w374rden. Diese Folge nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Durch die Schnittwunde am Handgelenk erlitt N. erhebliche Schmerzen, da die Wunde stark schmerzte und auch brannte. Der Angeklagte verst344ndigte dann doch mit seinem Handy den Rettungsdienst, so dass N. ins Krankenhaus gebracht und medizinisch versorgt werden konnte. 2. Im Rahmen der rechtlichen W374rdigung hat das Landgericht Tateinheit zwischen der Vergewaltigung und der gef344hrlichen K366rperverletzung ange-nommen, "da sich das Handeln des Angeklagten bei nat374rlicher Betrachtung 5 - 6 - aufgrund des engen zeitlichen und r344umlichen Zusammenhangs als ein einheit-liches Tun darstellt" (UA S. 24). Den Tatbestand des 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB hat das Landgericht nicht als erf374llt angesehen, "weil nicht zur sicheren 334berzeugung der Strafkammer festgestellt werden konnte, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Verge-waltigung bewusst war, dass sich das Messer in Griffweite befand und er sich dessen jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte" (UA S. 25). 6 II. 1. Die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB durch das Landgericht h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 Die Strafkammer hat insoweit bereits keine Beweisw374rdigung vorge-nommen, sondern nur in der rechtlichen W374rdigung mitgeteilt, dass sie sich von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten keine sichere 334berzeugung verschaffen konnte. Diese Zweifel hat sie nicht - wie geboten - n344her dargelegt und begr374ndet. Diese verstanden sich hier auch nicht von selbst. Die Staatsan-waltschaft weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass das Tatgeschehen auch dort stattfand, wo sich das K374chenmesser sichtbar befand, n344mlich in dem Be-reich zwischen Bett und Fenster, an einem Kleiderb374gelst344nder und zwar offen-sichtlich in Griffn344he. Wenn sich dann der Angeklagte gezielt nach hinten dreh-te, um das K374chenmesser zu ergreifen, h344tte es sich aufgedr344ngt zu er366rtern, weshalb er nicht gewusst haben sollte, dass das Messer dort w344hrend der Tat-begehung bereit lag, zumal er die Tage vor dem Tatgeschehen die Wohnung alleine benutzt hatte, so dass einiges daf374r spricht, dass er selbst es dort abge-legt hatte. 8 - 7 - Es ist nicht sicher auszuschlie337en, dass das Landgericht bei rechtsfeh-lerfreier W374rdigung aller Umst344nde auch die subjektiven Voraussetzungen des 247 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht h344tte und zu einer h366heren Strafe gelangt w344re. 9 Die wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gef344hrlicher K366rperverletzung. 10 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs war aber auch deshalb erforderlich, weil die auf die Bejahung nat374rlicher Handlungseinheit gest374tzte Annahme des Landgerichts, die Vergewaltigung und die gef344hrliche K366rperverletzung st374nden in Tateinheit, rechtlichen Bedenken begegnet. 11 Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts legen vielmehr eine Z344sur nahe. Diese kann bereits darin gesehen werden, dass der Angeklagte von N. ablie337, seine Finger abstreifte und diese aufforderte, ihre Hose hochzu-ziehen (UA S. 10). Das anschlie337ende Ergreifen des Messers beruhte ersicht-lich auf einem neuen Entschluss des Angeklagten. Eine Z344sur k366nnte aber auch f374r den Zeitpunkt angenommen werden, als der Angeklagte das Messer aus der Hand legte, um der Zeugin selbst die Hose hochzuziehen. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich dieser Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. 3. Der neue Tatrichter wird zu pr374fen haben, ob der Angeklagte das Messer "bei der Tat" verwendet hat (247 177 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). 12 Die Voraussetzungen des 247 177 Abs. 4 StGB liegen allerdings dann nicht vor, wenn man von zwei selbst344ndigen Taten ausgeht und die Vergewaltigung beim Ergreifen des Messers nicht nur vollendet, sondern bereits beendet war (vgl. hierzu auch BGHSt 51, 276, 278). Auf die nicht abschlie337end entschiedene - 8 - Frage, ob der Einsatz des Messers mit der sexuellen Handlung final verkn374pft sein muss (vgl. BGH NStZ 2000, 254), kommt es dann nicht an. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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