BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 23/01 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. März 2001 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Angeklagte in den Fällen II 6 bis II 8 der Urteilsgründe nicht nur Gehilfin sondern Mittäterin der Einfuhr von Betäubungsmitteln war, unabhängig davon, ob sie den Rucksack mit den Betäubungsmitteln selbst über die niederlä n - disch-deutsche Staatsgrenze trug oder der Mitangeklagte T. , den sie begle i - tete. Die Annahme von Mittäterschaft auch hinsichtlich des tateinheitlich ve r - wirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Falle II 7 der Urteilsgrü n - de läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Angeklagte, die jeweils Entlohnung und Spesenersatz erhielt, hat in diesem Fall das eingeführte Rauschgift zusätzlich noch in ihrer Wohnung, aus der heraus es verkauft wu r - de, aufbewahrt und eine Feinwaage zur Portionierung zur Verfügung gestellt. - 3 - Der im übrigen auf Verwerfung der Revision gerichtete Antrag des G e - neralbundesanwalts steht einer Beschlußentscheidung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
Full & Egal Universal Law Academy