BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 230/10 vom 23. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2010 wird aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass ein Jahr und zehn Monate der erkannten Gesamtfrei-heitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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