BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 23/03 vom19. März 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Herstellens von Arzneimitteln - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gießen vom 24. Oktober 2002 im Strafausspruch mit denFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.Gründe: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Gießen vom28. September 2001 wegen unerlaubten Herstellens von Arzneimitteln im Sinnevon § 2 Abs. 1 AMG in zwei Fällen (§ 96 Nr. 4 AMG) zu einer zur Bewährungausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Auf sei-ne Revision hatte der Senat durch Beschluß vom 26. April 2002 das Urteil imRechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der angeordneten Einziehung einigerAsservate aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Dem lagzugrunde, daß das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-rung - das Verfahren war insbesondere nach der Zurückverweisung über dreiJahre nicht gefördert worden - nicht berücksichtigt hatte. - 3 -Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Berücksichtigungdieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu einer zur Bewährungausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen von sie-ben Monaten und fünf Monaten) verurteilt, ohne allerdings das Maß der Kom-pensation exakt zu bestimmen. Dagegen richtet sich die Revision des Ange-klagten mit der Sachrüge.Das Rechtsmittel hat Erfolg. Bei Verletzung des Beschleunigungsgebotshat der Tatrichter nicht nur Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen,sondern, worauf der Senat in seinem Beschluß hingewiesen hatte, das Maßder Kompensation durch Vergleich der verwirkten mit der tatsächlich verhäng-ten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (BGH NStZ 2001, 52; wistra2001, 177 f, NStZ-RR 2000, 343 f). Da das Landgericht dies unterlassen hat,kann der Strafausspruch erneut keinen Bestand haben. Einen Extremfall, beidem die nicht verschuldete Verfahrensverzögerung nicht mehr im Strafaus-spruch kompensiert werden könnte, sieht der Senat - entgegen der Auffassungder Revision - nicht gegeben.Damit ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung desangefochtenen Urteils gegenstandslos. Auf die zutreffenden Ausführungen desGeneralbundesanwalts zur Kostenbeschwerde weist der Senat hin.Rissing-van Saan Bode Rothfuß Otten Fischer
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