BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 23/10 vom 3. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 26. Oktober 2009 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes E. in seinem Gartenhaus in 18 F344llen verurteilt worden ist, davon in zwei F344llen rechtlich zusammentreffend mit dem sexuellen Missbrauch des Kindes S. , b) soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs der Kinder E. und S. in der Wohnung der Eltern der Kinder in zehn F344llen verurteilt worden ist, c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 56 F344llen, davon in drei F344llen tateinheitlich begangen mit versuch-tem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen in 13 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. 1 Das angefochtene Urteil h344lt hinsichtlich des (einfachen) sexuellen Miss-brauchs von E. im Gartenhaus und des (gleichzeitigen) sexuellen Miss-brauchs von E. und S. in der elterlichen Wohnung und im Gartenhaus der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Urteilsgr374nde enthalten keinerlei Be-gr374ndung daf374r, wie sich die Jugendkammer von der Anzahl der insoweit aus-geurteilten F344lle 374berzeugt hat. 2 Im Urteil ist ausgef374hrt, dass die genaue Anzahl der Tathandlungen des Angeklagten nicht mit letzter Sicherheit zu ermitteln gewesen sei. Nach den Bekundungen des Kindes E. kam es im Tatzeitraum von zwei Jahren fast jeden Donnerstag in der Wohnung zu Tathandlungen, insgesamt 374ber 100 Ta-ten. Die Kammer hat das Verfahren zu Gunsten des Angeklagten gem344337 247 154 Abs. 2 StPO auf insgesamt 48 F344lle zum Nachteil von E. in der elterlichen Wohnung beschr344nkt. Was das Kind E. zur H344ufigkeit der Taten im Garten-haus ausgesagt hat, geben die Urteilsgr374nde nicht wieder. Hinreichend konkre-tisiert sind insoweit lediglich die beiden F344lle, in denen der Angeklagte versuch-te, mit seinem Glied in die Scheide von E. einzudringen. 3 Nach der Aussage des Kindes S. kam der Angeklagte jede Woche donnerstags in die Wohnung. Sie habe dann seinen Penis anfassen und sch374t-teln m374ssen und er habe sie an der Vagina angefasst. Weshalb das Landge-richt von zehn F344llen des gleichzeitigen Missbrauchs von E. und S. in 4 - 4 - der Wohnung und von zwei F344llen im Gartenhaus ausgeht, erschlie337t sich aus den Urteilsgr374nden nicht. Hingegen ist der gleichzeitige sexuelle Missbrauch beider Kinder im Hallenbad hinreichend konkretisiert. Dies f374hrt zur Aufhebung der Schuldspr374che in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und zur Aufhe-bung der Gesamtfreiheitsstrafe. Fischer Roggenbuck Appl Franke Schmitt
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