BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 231/06 vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Aachen vom 19. August 2005 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Betruges in neun F344llen, Beihilfe zur Urkunden-f344lschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in vier F344llen und wegen Heh-lerei unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 18. Februar 2000 (Ks 111 Js 307/99) zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat ver-urteilt ist. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird die Geb374hr f374r das erste Revisionsverfahren um ein Drittel erm344337igt. Von den Kosten und den dem Angeklagten entstandenen notwen-digen Auslagen des ersten Revisionsverfahrens tr344gt die Staats-kasse ein Drittel. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Durchgang wegen Be-truges in neun F344llen, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in f374nf F344llen und Hehlerei unter "Einbeziehung des Urteils des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Februar 2000 - Ks 111 Js 307/99" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte in einem Fall statt einer 2 - 4 - Beihilfe zum vollendeten Betrug in Tateinheit mit Urkundenf344lschung nur einer Beihilfe zur Urkundenf344lschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist, die f374r einen anderen Fall verh344ngte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe auf-gehoben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen (2 StR 84/04). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten entsprechend dem ge-344nderten Schuldspruch unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Februar 2000 (Ks 111 Js 307/99), dem Straf-befehl des Amtsgerichts Bergheim vom 4. M344rz 2004 (43 Ds 27 Js 788/03) und dem Strafbefehl des Amtsgerichts K366ln vom 27. Oktober 2004 (581 Cs 113 Js 991/04) unter Aufl366sung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 5. August 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Gesamtstrafenausspruch beschr344nkte und vom Generalbundesanwalt ver-tretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 3 I. Das Landgericht hat die aufgehobene Einzelstrafe von neun auf drei Mo-nate reduziert und aus Freiheitsstrafen von nunmehr zwei Jahren (Landgericht D374sseldorf), einmal zehn Monaten, neunmal neun Monaten, zweimal acht Mo-naten, zweimal sieben Monaten und einmal drei Monaten unter weiterer Einbe-ziehung von Geldstrafen von 120, 35, 50, 60 und 45 Tagess344tzen (Amtsgerich-te Bergheim und K366ln) gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verh344ngt. Ausschlaggebend f374r die 344u337erst straf-fe Strafzusammenziehung war eine nach Erlass des ersten Urteils bei dem An-geklagten diagnostizierte schwere Krebserkrankung, die lange Verfahrensdauer - Tatzeitraum war das Jahr 1998 - sowie eine von der Staatsanwaltschaft zu 4 - 5 - vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung. Die Staatsanwaltschaft hatte nach Einlegung der Revision gegen das Ersturteil vom 13. November 2002 die Akten bis zur 334bersendung an den Bundesgerichtshof f374r ca. ein Jahr unbearbeitet in ihrem Gesch344ftsbereich liegen gelassen. Ohne diese rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung w344re nach Ansicht der Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten tat- und schuldan-gemessen gewesen. Dar374ber hinaus hat das Landgericht dem Angeklagten einen H344rteaus-gleich im Hinblick auf zwei gegen ihn im Jahre 2002 bzw. 2003 verh344ngte und bereits vollstreckte Geldstrafen von 90 bzw. 180 Tagess344tzen zu jeweils 35 200 zugebilligt sowie ihm zugute gehalten, dass die zun344chst zur Bew344hrung aus-gesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts D374s-seldorf bereits im Februar 2002, also noch vor dem Ersturteil, h344tte erlassen werden k366nnen, w344re nicht deren Einbeziehung in vorliegender Sache erfolgt. 5 II. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist aus mehreren Gr374nden rechtsfehlerhaft. 6 1. Zun344chst durfte die Strafkammer die gegen den Angeklagten mit Er-kenntnissen vom 4. M344rz und 27. Oktober 2004 verh344ngten Geldstrafen nicht in die Gesamtstrafe einbeziehen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Straftaten wurden im Jahre 2003 und damit zeitlich nach dem z344surbildenden Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Februar 2000 begangen. Damit standen sie f374r eine Gesamtstrafenbildung in dieser Sache nicht zur Verf374gung. Der Senat hat deshalb das Urteil entsprechend ge344ndert und die Einbeziehung entfallen lassen, so dass es - was die Geldstrafen anbelangt - bei dem nach- 7 - 6 - tr344glichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 5. August 2005 sein Bewenden hat. 2. Aus denselben Erw344gungen war es rechtsfehlerhaft, f374r die bereits vollstreckten Geldstrafen aus den Erkenntnissen der Jahre 2002 und 2003 ei-nen H344rteausgleich zu gew344hren. Die zugrunde liegenden Straftaten datieren aus den Jahren 2001 und 2002. Sie liegen damit zeitlich ebenfalls nach Erlass des Urteils des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Februar 2000. 8 3. Ein weiterer Strafzumessungsfehler liegt - worauf die Revision zutref-fend hinweist - darin, dass die Strafkammer ihren 334berlegungen eine falsche Berechnung der Dauer der Bew344hrungszeit aus dem Urteil des Landgerichts D374sseldorf zugrunde gelegt hat. Die Bew344hrungszeit war nicht im Februar 2002, sondern erst im Februar 2003 und damit nach dem Ersturteil in dieser Sache vom 13. November 2002 abgelaufen. Ein Erlass der Strafe aus dem Ur-teil des Landgerichts D374sseldorf vor dem in dieser Sache ergangenen Ersturteil war somit aus Rechtsgr374nden nicht m366glich. 9 III. Der Senat setzt - nach Herausnahme der Geldstrafen - die Gesamtfrei-heitsstrafe auf das gesetzliche Mindestma337 von zwei Jahren und einem Monat fest. Der Strafkammer stand, nachdem nur der Angeklagte gegen das Ersturteil Revision eingelegt hatte, ein Strafrahmen zwischen zwei Jahren ein Monat und zwei Jahren sechs Monaten zur Verf374gung. Die nach Erlass dieses Urteils auf-getretene Krebserkrankung des Angeklagten und die von der Staatsanwalt-schaft im ersten Revisionsverfahren zu vertretende Verfahrensverz366gerung um ca. ein Jahr rechtfertigen eine deutliche Reduzierung der urspr374nglich verh344ng-ten Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar vermag der Senat nicht sicher auszuschlie337en, dass die Strafkammer - h344tte sie nicht rechtsfehlerhaft einen H344rteausgleich 10 - 7 - gew344hrt und h344tte sie ihren 334berlegungen eine zutreffende Berechnung der Bew344hrungszeit zugrunde gelegt - auch ohne die f344lschlich einbezogenen Geldstrafen eine knapp 374ber dem gesetzlich M366glichen liegende Gesamtfrei-heitsstrafe verh344ngt h344tte. Allerdings w374rde im Falle einer Aufhebung und Zu-r374ckverweisung zu erneuter Gesamtstrafenbildung der dann neu zur Entschei-dung berufene Tatrichter die vom Angeklagten nicht zu vertretende weitere Ver-fahrensverz366gerung durch das zweite Revisionsverfahren von 374ber einem Jahr zu ber374cksichtigen haben. Die aufgezeigten Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten w374rden somit letztlich durch eine weitere Verfahrensverz366ge-rung kompensiert, so dass es hier zur Verfahrensbeschleunigung und aus Gr374nden der Verfahrens366konomie geboten war, bereits in der Revisionsinstanz auf die gesetzliche Mindeststrafe zu erkennen (247 354 Abs. 1 StPO entspre-chend). Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Fischer Appl
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