BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 231/10 vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. August 2010 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1a Satz 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Dezember 2009 im Strafausspruch dahin abge344n-dert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin tr344gt der Angeklagte; jedoch werden die Ge-b374hr f374r das Revisionsverfahren um ein Viertel erm344337igt und der Staatskasse ein Viertel der in der Rechtsmittelinstanz entstande-nen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zu einer 304nderung des Strafausspruchs. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Nachdem der Angeklagte im Jahr 1988 den in diesem Verfahren abgeur-teilten Mord begangen hatte, wurde gegen ihn im Jahre 1989 wegen anderer 2 - 3 - Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verh344ngt und vollst344ndig voll-streckt. Das Landgericht konnte daher nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB keine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden. Den darin f374r den Angeklagten liegenden Nachteil hat die Strafkammer zwar ber374cksichtigt (UA 60 ff.). Bei der Verh344n-gung der Freiheitsstrafe von 12 Jahren hat sie jedoch die ihr durch die Rege-lung des 247 54 Abs. 2 Satz 2 StGB gezogenen Grenzen bewusst au337er Acht ge-lassen, weil sie diese Vorschrift rechtsirrig nicht f374r anwendbar gehalten hat. Nach 247 54 Abs. 2 Satz 2 StGB darf eine Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre nicht 374bersteigen. W344ren hinsichtlich der Verurteilung zu f374nf Jahren Gesamt-freiheitsstrafe die Voraussetzungen des 247 55 StGB noch gegeben gewesen, h344tte das Landgericht unter Einbeziehung der in dieser Verurteilung verh344ngten Einzelstrafen demgem344337 eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden m374ssen und diese auf h366chstens 15 Jahre bemessen d374rfen. Durch die getrennte Aburtei-lung und die inzwischen durchgef374hrte Vollstreckung darf der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden. 3 Kann eine fr374here Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB herangezogen werden, weil sie bereits vollstreckt ist, so ist die darin lie-gende H344rte bei der Bemessung der nunmehr zu verh344ngenden Strafe aus-zugleichen. Dies folgt aus dem Grundgedanken des 247 55 StGB, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach 247247 53, 54 StGB behandelt worden w344ren, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen. Der T344ter soll im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt werden. Wie der Tatrich-ter diesen H344rteausgleich im Einzelfall vornimmt, bleibt zwar ihm 374berlassen. Jedoch darf ein Angeklagter, wenn wie hier durch die getrennte Aburteilung ei-ne gesetzliche H366chstgrenze f374r die Bestrafung gegenstandslos geworden ist, im Ergebnis nicht schlechter stehen (BGHSt 33, 131). 4 - 4 - Die Strafkammer h344tte zur Vermeidung einer solchen Schlechterstellung deshalb h366chstens auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren (15 Jahre abz374g-lich der vollstreckten Strafe von f374nf Jahren) erkennen d374rfen (vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 55 Rn. 34; Fischer, StGB 57. Aufl., 247 55 Rn. 23). Da sie unter ausdr374cklicher Ber374cksichtigung der durch Vollstreckung erledigten Vorverurteilung eine Strafe von 12 Jahren f374r angemessen erachtet hat, kann der Senat ausschlie337en, dass sie bei zutreffender rechtlicher Beurtei-lung weniger als zehn Jahre Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. Da die sonstigen Strafzumessungserw344gungen einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, 344ndert der Senat den Strafausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts selbst ab. 5 Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
Full & Egal Universal Law Academy