ECLI:DE:BGH:2015:091215B2STR231.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 231/15 vom 9. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezem ber 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat . J edoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen ve r- suchten Totschlags , jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung , in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weit e- rer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Ott Zeng Bartel
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