ECLI:DE:BGH:2018:210818B2STR231.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 231/18 vom 21. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Besch werd e- führer und des Ge neralbundesanwalts zu Ziffer 2 . auf dessen Antrag am 21. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben a) auf die Revision des Angeklagten M . S . aa) soweit es ihn betrifft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen bb) im Ausspruch übe r die Einziehung von Betäu - bungsmitteln; b) a uf die Revision en der Angeklagten M . und I . S . im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M . S . wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten M . S . unter Freispruch im Übrigen (Fälle II.2 und II. 3 der Urteilsgründe ) wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmit teln, zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die die Angeklagte I . S . wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zudem hat e s gegen beide Angeklagte n die E inziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.670,25 angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M . S . hat den aus der Entscheidungsformel er - sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen i st das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die wirksam auf die Entscheidung über die Einziehung des We r- te s von Taterträgen beschränkte und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision der Angeklagten I . S . hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Ang e- kla g te M . S . s pätestens im September 2014 , zur Aufbesserung sei - ner finanziellen Situation mit Betäubungsmittel n zu handeln. Er beste llte u nter 1 2 3 - 4 - einer fiktiven Firma über das Internet Betäubungsmittel . Die Lieferung der Drogenpakete erfolgte an ein von ihm beauftragtes Postdienstleistungsunte r- nehmen in W . . Die Aufgabe der Angeklagten I . S . bestand darin, in Kenntnis al ler Umstände die Pakete in W . bei dem Postdienst - leister abzuholen. Am 10. September 2014 und am 4. November 2014 bestellte der Ang e- klagte über die Internetplattform eines gesondert verfolgten Lieferanten 100 g Amphetamin mit einem Wirkstoff gehalt von 18,6 % Amphetaminbase. Die Betäubungsmittel wurden geliefert und an unbe kannte Abnehmer verkauft (Fä ll e II.1 und II .4 der Urteilsgründe ). Im Zeitraum März/April 2015 bestellte der Angeklagte bei einer nicht näher identifizierten Person in W u . 1.019 Tabletten mit einem Wirkstoff - gehalt von 112,8 g MDMA - Base, 753,2 g Amphetamin mit einem Wirkstoff - gehalt von 103,7 g Amphetaminbase, weitere 1.083,4 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 138,6 g Amphetaminbase sowie 968 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 175,9 g Amphetaminbase. Das Paket konnte vor der Versendung am 9. April 2015 in W u . sichergestellt werden (Fall II.5 der Urteilsgründe ). Am 27. August 2015 holte die Angeklagte I . S . mehrere Pakete , in denen si ch 29,18 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 18,53 g Kokain - hydrochlorid, 674,29 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 396,6 g A m- phetaminbase, 49 g MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von 34,2 g MDMA - Base sowie 101,44 g Haschisch mit einem Wirkstoffgeh alt von 6,39 g Tetrahydro - cannabiol befanden, bei dem Postdienstleister in W . ab. D er Angeklag - te M . S . hatte das Rauschgift zuvor im Internet bestellt. Der Abhol - vorgang wurde observiert und d ie Betäubungsmittel wurden sichergestellt . 4 5 6 - 5 - Hiervon war e n 14 g Kokain und 84 g Haschisch für den Eigenkonsum de r Angeklagten bestimmt. Die übrigen Betäubungsmittel waren zum gewinn - bringenden Weiterver kauf vorgesehen (Fall II.6 der Urteilsgründe ) . II. Zur Revision des Angeklagten M . S . : Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt zum Schuldspruch sowie zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten auf. Die Strafzumessun g, die Entscheidung über die Einziehung der Betäubungsmittel sowie die Anordnung zur Einziehung des Wert e s von Taterträgen halten hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Strafkammer hat ihr e Überzeugung zu dem Wirkstoffgehalt in Höhe von 18,6 % der gehandelten Betäubungsmittel in den Fällen II.1 und II.4 allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Dies genügt hier nicht. a) Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grun d- satz der freien richterlichen Beweiswürdigung g emäß § 261 StPO. Das Tatg e- richt muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einla s- sung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 1998 2 StR 156/98, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 31). Es ist d eshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis de m Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt , ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 2 StR 265/13 , NStZ 2014, 170). 7 8 9 10 - 6 - Eingedenk dessen erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, wie der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.4 einen Wirkstoffgehalt von exakten 18,6 % zugestehen konnte. Das Tatgeschehen liegt mehr als drei Jahre zurück. Die Urteilsgr ünde lassen offen, w ieso dem Angeklagten der prozentual auf eine Nachkommastelle festgestellte Wirkstoffgehalt ohne Begutachtung bekannt und nach diesem relativ langen Zeitraum noch in Erinnerung sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer in kei nem der weiteren ausgeurteilten Fälle einen Wirkstoffgehalt von 18,6 % Amphetaminbase festgestellt hat. b) Der Rechtsfehler lässt den Schuldspruch unberührt . In den Fällen II.1 und II.4 lag die Liefermenge bei jeweils 100 g Amphetamin. Die Urteilsgründe belegen , dass der Angeklagte, der als Zwischenhändler für Betäubungsmittel agierte , in allen übrigen Fällen Amphetamin bezog, dessen Wirkstoffmenge deutlich oberhalb von 10 % lag. Es ist daher aus zu schließen, dass die Wir k- stoffmenge bei beiden Lieferung en die Grenze zur nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase unterschrit t (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 1 StR 302/13, juris Rn. 54; BGH, Urteil vom 11. April 1985 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169 , 170 ) . c) Der Rechtsfehler betrifft jedoch den U nrechts - und Schuldgehalt der Taten, so dass die Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.4 der Urteilsgründe bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben können. 2. Gegen den Strafausspruch bestehen weitere durchgreifende Bede n- ken: a) Die Strafkam mer hat sowohl bei der Ermittlung des konkreten Stra f- rahmens wie auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, betäubungsmittelabhängig und damit auf die erzielten Einna hmen zur Finanzi e- 11 12 13 14 15 - 7 - rung seines Konsums angewiesen gewesen zu sein . Vielmehr habe er die Taten aus rein monetärem Interesse zur Verbesserung seines Lebensstandards sowie des Lebensstandards der Angeklagten S . . b) Mit der Gewinnerzielungs absicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, d er beim Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ver stößt. Denn eine Verurteilung wegen Betäubungsmitt elhandels setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil ver spricht ( st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. November 2017 4 StR 393/17, juris Rn. 4 mwN ; Senat, Beschluss vom 29. April 2014 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7 ). Zudem hat die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit das Fehlen eines möglichen Strafmilderung s- grundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt ( st. Rspr .; BGH, Be schluss vom 24. April 2018 4 StR 60/18, juris Rn. 5 mwN ). 3. Die v on der Strafkammer in Höhe von angeordnete und auf § 73a A bs. 1 StGB nF gestützte Einziehung des Wertes von Taterträgen unterfällt ebenfalls der Aufhebung. a) D ie Strafkammer hat festgestellt, dass zwischen dem 15. September 2014 und dem 14. Januar 2016 auf einem gemeinsamen Konto beider Ang e- klagten bei einer Sparkasse neun Einzahlungen zwi schen 15 und 950 , in der Gesamtsumme 3.015 sowie auf einem Konto beider Angeklagten bei einer Volksbank in der Zeit vom 9. Oktober 2014 bis zum 28. Dezember 2015 14 Einzahlungen zwischen 35 und 2 . 065 , mithin in der Summe 10.655,25 , erfolgten. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen die Einziehung des We r- tes von Taterträgen auf die Summe dieser beiden Beträge, mithin 12.390,25 , 16 17 18 - 8 - beschränkt und zur Begründung ausgeführt, dass angesichts der festgestel l- ten strafrechtlichen Aktivitäten der Angeklagten und mangels Anhaltspunkt en für eine anderweitige legale Herkun ft der Gelder davon auszugehen sei, dass die genannten Beträge aus Drogengeschäften der Angeklagten stammten. b) Die er weiter t e Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung u nd - würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (BGH, Beschluss vom 4. April 2018 3 StR 63/ 18, juris Rn. 6 mwN). Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft des Gegenstandes reicht für dessen Einziehung nicht aus (BT - Drucks. 18/9525, S. 57 f.). Allerdings dürfen wie stets an die Überze u- gungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373). Um stände, die eine Anordnung rechtfertigen , können etwa in der Anlasstat selb st ( BGH, Beschluss vom 22. Nov ember 1994 4 StR 516/94, aaO) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters ( BGH, Urteil vom 3. September 2009 5 StR 207/09, NStZ - RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommen s- verhältnissen (BGH, Urteil vom 28. November 1995 1 StR 619/95, NStZ - RR 1996, 116; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 12) , liegen . Begründen d agegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögen s- gegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen He r- kun ft, steht dies der Anord nung der erweiterten Einziehung dieser Gegenstände entgegen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 5 StR 465/17, juris Rn. 13). Bei a uc h legale n Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Au f- finden von Geldmitteln gestützt werden (Senat, Beschlus s vom 28. Juli 2004 2 StR 209/04, NStZ - RR 2004, 347). 19 - 9 - Nach diesen Maßstäben vermag hier der bloße Hinweis der Strafka m- mer, es gebe keine er sichtlich legale Q uelle für die Einzahlungen, die unein - geschränkte Überzeugung für eine inkriminierte Herkun ft der einzelnen Beträge nicht zu belegen. Die Würdigung der Strafkammer bleibt lückenhaft. Festst ellungen zum Vertriebsmodell der Angeklagten, insbesondere we l- che B eträge diese durch den Drogenhandel erwirtschaftete n , hat die Strafka m- mer nicht getroffe n. Die gebotene Auseinandersetzung mit ihr en Einkommens - und Vermögensverhältnissen hat sie rechtsfehlerhaft unterlassen. Der Ang e- klagte M . S . ist gelernter Einzelhandelskaufmann . Er arbeitete bis Ende 2017 fortwährend in seinem Ausbildungsbe trieb. Sein Verdienst lag bei 1.800 ie Angeklagte I . S . war über den gesamten Tatzeitraum Mitarbeiterin bei verschiedenen ambulanten Pflegediensten . K onkre te Festste l- lungen zu ihrem Verdienst hat die Strafkammer nicht getrof fen . Die eher kargen Feststellungen zu den persönli chen Lebensv erhältnissen der Angeklagten b e- schränken sich darauf, dass sich die se durch den Drogenhandel Dinge kaufen konnten ( einen Fernseher und eine Wohnlandschaft), die sie sich sonst nicht hätten leisten können. E ine Diskrepanz zwischen Lebensstil und Vermögens - lage , die einen Rückschluss auf die Herkunft der e ingezahlten Gelder erlaubt, ist damit nicht belegt . c) Die Strafkammer hat zudem nicht bedacht , dass die erweiterte Einzi e- hung von Taterträgen nach § 73 a Abs. 1 StGB gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen setzt mithin voraus, dass nicht festgestellt werden kann, dass die erlangten Gegenstände aus Taten herrühren, die Gegens tand der Verurteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 1 StR 662/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 8. August 2013 3 StR 226/13, juris Rn. 8) sind . Erst wenn sich das Ta t- gericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der 20 21 22 - 10 - delik tischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeug t h at, sich aber z u- gleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen, ist die erweiterte Einziehung von Taterträgen anzuordnen (BGH, Besc hluss vom 8. August 2013 3 StR 226/13, aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 3 StR 144/11, juris Rn. 9). Von der Anordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar aus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, deretwegen der Angeklagt e aber freigesprochen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 3 StR 144/11, juris Rn. 10). Die Strafkammer hätte sich daher vor der Anordn ung der erweiterten Einziehung von Taterträgen mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die von ihr festgest ellten E inzahlungen auf den beiden Konten möglicherweise Ve r- kaufserträge n aus den Taten II.1 bzw. II.4 oder solche n aus den Taten II.2 bzw. II.3, wegen derer sie den Angeklagt en M . S . freigesprochen hat, zuzuordnen sind . B eide Varianten stehen ein e r Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB entgegen . Im ersten Fall unterfielen die Beträge der Einziehung von Tat - erträgen nach § 73 Abs. 1 StGB . Angesichts des Teilfreispruchs erforderte die erweiterte Einziehung von Taterträgen zudem , dass die Strafkammer pos itiv ausschließt, dass die eingezahlten Beträge einer der beiden Taten zuzuordnen sind, wegen derer sie den Angeklagten freigesprochen hat . u- m neuen Tatricht er die Gelegenheit zu geben, die Ei n- ziehungsentscheidung hinreichend bestimmt abzufassen. Der Ausspruch über die Anord nung d er Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehö rde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuzi e- 23 24 - 11 - henden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 2 StR 1 10/17, juris Rn. 13). III. Zur Revision der Angeklagten I . S . : Die auf die Einziehung der Taterträge beschränkte Revision der Ang e- klagten führt aus den vorstehenden Erwägungen bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung der Einziehungsentscheid ung . Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an . Schäfer Appl Eschelbach Bartel Schmidt 25 26
Full & Egal Universal Law Academy