BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 23/14 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 5. September 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den An geklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen geric h- tete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei seiner Strafbemessung vom Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB ausgegangen. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass Auslöser der spontanen Tat eine Provokation durch das Opfer gewesen sei (U A S. 21), ist aber zur Annahme eines minderschweren Falles erst unter zusätzlicher B e- rücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB gelangt. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB, deren Annahme zur 1 2 - 3 - zwingenden Milderung n ach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 227, Rn. 11) hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Dies wäre vorliegend aber geboten gewesen. Das Landgericht ist vom Vorliegen e i- ner spontanen Tat ausgegangen, deren unmittelbarer Ausl öser Beschimpfu n- gen und Beleidigungen des Angeklagten gewesen sein können (UA S. 6) und die ihren Ausgangspunkt jedenfalls auch in einem tätlichen Angriff des späteren Opfers hatte n (UA S. 21). Dies legte eine Prüfung des § 213 Alt. 1 StGB zumi n- dest nahe, insbesondere wenn man - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - davon ausgeht, dass zwischen dem Vorfall im Wohnzimmer und dem zum Tode des Opfers führenden Übergriff im Badezimmer ein "motiv a- tionspsychologischer Zusammenhang" bestand (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 hingerissen 1 und 2). - 4 - Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Prüfung der Voraussetzu n- gen einen Fall des § 213 StGB angenommen, den Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angekla g- ten nochmals gemildert und eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 3
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