ECLI:DE:BGH:2017:150317U2STR23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 23 / 16 vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf grund der Verhandlung vom 9. November 201 6 in der Sitzung am 15. März 2017 , an de nen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng , die Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten M . A . , Rechtsanwalt in der Verhandlung und bei der Verkündung als Verteidiger des Angeklagten J . A . , Justizangestellte in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision en der Angeklagten M . und J . A . gegen das Urteil des Landgeri chts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils ein Monat der ve r- hängten Freiheits - bzw. Gesamtfreiheitsstrafe als vol l- streckt gilt. 2 . Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel zu tra gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . A . wegen uner - laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Angeklagten J . A . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu - bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet äubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Einziehungs - und Verfallsentscheidungen getroff en. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts fand am 1. September 2014 in R . ein Treffen zwischen dem Angeklagten J . A . und Ah . , einem mutmaßlich in Belgien lebenden Betäubungsmittelhänd - ler, statt. Dabei vereinbarte n sie eine Rauschgiftlieferung von elf Kilogramm Heroinzubereitung, von denen drei Kilogramm für den Angeklagten selbst und weitere zwei Kilogramm für dessen mitangeklagten Bruder M . bestimmt waren . Beide Angeklagte wollten das Heroin gewinnbringend w eiterverkaufen. Die restlichen sechs Kilogramm sollte der Angeklagte J . A . aus dem Kurierfahrzeug entnehmen, mit dem das Rauschgift nach Deutschland g e- bracht werden sollte. Anschließend sollte er es aufbewahren und im weiteren Verlauf an weitere Abnehmer übergeb en. J . A . erhielt einen Fahr - zeugschlüssel für das Kurierfahrzeug, um dieses öffnen zu können, ohne mit dem Kurierfahrer , dem nicht revidierenden Mitangeklagten Ar . , in Kontakt zu treten. Ah . veranlasste die Ver ladung von 13 kleineren, mit schwarzer Folie und Klebeband umwickelter Pakete mit insgesamt 11.120,8 Gramm Heroinzubereitung i n ein in das Fahrzeug eingebautes Schmuggelversteck. Danach übernahm Ar . den PKW von Ah . und fuhr am 2. September 2014 nach H . , wo er das Fahrzeug auf dessen Wei sung in der V . abstellte. Ar . informierte darüber Ah . , der seinerseits den Angeklagten J . A . davon in Kenntnis setzte. Während Ar . am F . H . ei n Zimmer nahm, verständigte J . A . seinen Bruder M . . Gemeinsam fuhren sie am nächsten Morgen zu dem abgestellten Kurierfahrzeug, das sie gegen 6.00 Uhr bestiegen. Als sie losfahren wollten , erfolgte ihre Festnahme . Parallel 2 - 5 - dazu wurde Ar . gegen 6.20 Uhr in seinem Hotelzimmer festgenommen. Das Kurierfahrzeug wurde zugleich ins Polizeipräsidium verbracht und dort z u- nächst mit negativem Ergebnis durchsucht. Als ein Rauschgifthund anschlug , wurde eine für das Auffinden von Schmuggelverstec ken spezialisierte Tator t- gruppe angefordert, die gegen 10.50 Uhr das Versteck entdeckte . In der persönlichen Habe des Angeklagten J . A . befanden sich u.a. ein funkgesteuerter Fahrzeugschlüssel für einen PKW der Marke Mini und ein Haus - und Wohn ungsschlüssel. In den umliegenden Nebenstraßen wurde ein PKW Mini ausfindig gemacht, zu dem der bei dem Angeklagten g e- fundene Schlüssel passte. Eine auf Anordnung von G . erfolgte Durch - suchung des auf die Zeugin E . A . zugelassenen Fahrzeugs führ te zur Si - cherstellung von 2.800 Gegen 10.20 Uhr informierte G . die Staatsanwaltschaft über den bislang ermittelten Sachverhalt, woraufhin diese die Durchsuchung der zwischenzeitlich ermittelten Wohnräume des Angeklagten M . A . wegen Gefahr im Ve rzug anordnete. Zugleich wurde vereinbart, dass mit dem bei J . A . aufgefundenen Haus - und Wohnungsschlüssel das Haus auf gesucht werden sollte, vor de m das durchsuchte Fahrzeug abgestellt war. Durch probeweise Schließvorgänge sollte die zu dem Schl üssel passende Wohnung lokalisiert und sodann ebenfalls wegen Gefahr im Verzug durchsucht werden. In der Wohnung des Angeklagten M . A . wurden 277,54 Gramm Cannabisharz sowie eine Feinwaage und Verpackungsmaterial aufgefunden. In dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten fanden die Durc h- 3 4 5 - 6 - suchungskräfte 136,51 Gramm Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 8,46 Gramm. Die bei J . A . aufgefundenen Wohnungsschlüssel führten zur Wohnung der Zeugin E . A . , in der die Beamten einen Geld betrag in Höhe von 2.470 Fahrzeugschlüssel ähnelnde Sendeeinheiten sowie Kaufverträge und Fah r- zeugbriefe für zwei PKW der Marke Opel Astra. Diese auf unbekannte Halter zugelassenen Fahrzeuge konnten in der Nähe de s Festnahmeorts aufgefunden werden. Sie wurden noch am 3. September 2014 auf das Sicherstellungsgelä n- de der Polizei verbracht. Am 5. September 2014 ordnete G . ohne wei - tere Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Fahrzeuge an, d a in diesen Betäubungsmittel vermutet wurden. Im Rahmen dieser Durc h- suchung wurden baugleiche Schmuggelverstecke entdeckt, in denen sich zum einen 2 . 999,9 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 421,9 Gramm Heroinhydrochlorid, 1 . 629,7 Gramm Canna bisharz mit einen Wirkstoffanteil von 36,42 Gramm THC und 51,45 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 40,8 Gramm K o k ainhyd rochlorid und zum anderen 13,3 Gramm K o k ainbase mit einem Wirkstoffge halt von 5,92 Gramm befanden. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte J . A . dort - zum ge - wi nnbringenden Verkauf vorgesehen - gebunkert. II. De r Revision des Angeklagten M . A . bleibt der Erfolg weitgehend versagt. 6 7 - 7 - 1. Die mit Schreiben des Angeklagten vom 10. März 2017 erklärte Rüc k- nahme de r Revision entfaltet keine Wirkung. Sie ist erst am 16. März 2017 und damit nach Verkündung der Entscheidung durch den Senat beim Bundesg e- richtshof eingegangen. 2 . Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern; er beruht entgegen der Ansicht des Beschwerd eführers auf einer tragfähigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. 3 . Auch d er Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zugunsten d ies es Angeklagten berücksichtigt, dass er im Rahmen eines Haftprüfungstermins sowie i m Verkündungstermin hinsich t- lich eines erweiterten Haftbefehls zur Tataufklärung beigetragen ha t , indem er die zunächst unter den Personalien B . angeklagte Person mehrfach glaubhaft als seinen Bruder bezeichnet und damit die Feststellungen der E rmittlungsbehörden zur tatsächlichen Identität des Angeklagten J . A . zumindest bestätigt ha t . Einer Erörterung, o b diese vor Eröffnung des Hauptverfahrens liegende Aufklärungshilfe die Anwendung des § 31 BtMG rechtfertigt, bedurfte es auch anges ichts ihres geringen Gewichts für die Aufd e- ckung der Tat nicht. Die E i n wendun gen des Beschwerdeführers im Übrigen zeigen keine Rechts fehler auf. Sie be schränken sich auf eine eigene Würd i- gung der vom Landgericht in d en Blick genommenen und vertretbar ge w ic ht e- ten Umstände der polizeilichen Überwachung und Sicherstellung der Betä u- bungsmittel. 4. Zur Kompensation der langen Dauer des Revisionsverfahrens ist a n- zuordnen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt 8 9 10 11 12 - 8 - gilt. Das Revisionsv erfahren hat aus Gründen, die der Angeklagte mit Blick auf Erkrankungen und urlaubsbedingte Abwesenheiten von beteiligten Richter n nicht zu vertreten hat, dreizehn Monate und damit auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache zu lange gedauert. III. Auch d ie Revision des Angeklagten J . A . bleibt ohne Er - folg. 1. D ie Verfahrensrügen greifen nicht durch; dies gilt auch, soweit die R e- vision der Verwertung der durch die Durchsuchung des Kurierfahrzeugs aufg e- fundenen Beweismittel widerspro chen hat. Die Durchsuchung des in s Polize i- präsidium verbrachten VW Passat nach der Festnahme der beiden Angeklagten war, nach dem G . erfolglos versucht hatte, einen Staatsanwalt zur Her - beiführung einer richterlichen Genehmigung zu erreichen, trotz mangelhafter Dokumentation durch die Annahme von Gefahr in Verzug gedeckt. Diese Durchsuchung dauerte noch an, als einige Zeit später um 10.50 Uhr eine s pez i- al isierte Tatortgruppe die Rauschgift verstecke ausfindig machte. Eine relevante Zäsur ist nicht dad urch eingetreten, d ass die erste Nachschau erfolglos gebli e- ben war. Denn nachdem ein Rauschgifthund angeschlagen hatte, war es nu n- mehr nicht vor Ort befindlichen Spezialisten überlassen, nach dem Rauschgif t- versteck zu suchen. Ohne Bedeutung ist es insoweit im Übrigen, dass G . zwischenzeitlich den ermittelnden Staatsanwalt erreicht hatte, ohne mit ihm über die Durchsuchung de s Kraftfahrzeug s zu sprechen. Eine Pflicht , hi n- sichtlich einer rechtmäßig auf Gefahr in Verzug ge stützte n und noch laufende n 13 14 - 9 - D urchsuchung eine richterliche Genehmigung zu erwirken, bestand für die E r- mittler nicht. 2 . D er Schuldspruch hält auch auf die Sachrüge hin rechtlicher Nachpr ü- fung stand. D ie Feststellungen belegen auch die Begehung einer täterschaftl i- chen Einfuhr durch den Angeklagten. N ach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubung s- mittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschla nd transportiert, (Mit - )Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestand sverwir k- lichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. W e- sen t liche in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehende Anhaltspunkte für die Täterschaft s ind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu . Entscheidender Bezug s- punkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgan g selbst (BGH, B e- schluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346; Beschluss vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 26 0; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Auch der im Inland aufhältige Empfänger von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestand s- verwirklichung fördernde Beiträge leis tet. Hat der Empfänger hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, kann er sich zwar im Hinblick auf die 15 - 10 - Bestellung des Rauschgifts wegen Handeltreibens mit Betäubu ngsmitteln stra f- bar machen; die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten B e- täubungsmittel begründet aber weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16 ; siehe auch BGH, Urteil vom 19. April 1989 - 2 StR 688/88 , NStZ 1989, 436 ). Gemessen hieran ist die Annahme einer täterschaftlichen Einfuhr ( noc h) nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf den Transportweg und stand während der Fahrt auch ni cht mit dem Kurie r- fahrer in Kontakt, der von dem Verkäufer Ah . den PKW mit dem ver - bauten Rauschgift ü bernommen hatte. Er war aber in d ie vorangegangene O r- ganisation der Einfuhr fahrt maßgeblich eingebunden und hatte so mit Einfluss auf wesentliche M odalitäten bei der Übe r füh rung der Betäubungsmittel nach Deutschland. Der PKW diente nach den Feststellungen des Landgerichts de m Mitangeklagten Ar . bereits zuvor als F ahrzeug für die Zusammen kunft mit J . A . . H insichtlich de s abgeurteilten Raus chgiftgeschäft s initiierte der Angeklagte am 31. August 2014 die Abholung des bis dahin in F . ste - henden K urier fahrzeugs, das - nach der Ver einbarung über die Liefe rung der 11 Kilogramm vom 1. September 2014 - einen Tag später für den Transport nach D eutschland vorgesehen war. Dabei war J . A . das Schmug - gelv ersteck, welche s das Risiko e iner Entdeckung bei m Grenz übertritt minimi e- ren sollte, bekannt; er wusste, wo das Fahrzeug abgestellt werden sollte (und wurde) und besaß einen Schlüssel, um es s elbständig und allein öffnen zu kö n- nen. 3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtl i chen Bedenken. 16 17 - 11 - a) Dies gilt auch, soweit das Landgericht seiner Strafzumessung konkr e- te Wirkstoffmengen hinsichtlich der in den beiden PKW Opel Astra aufgefu nd e- nen Betäubungsmittel mengen zugrunde gelegt hat, obwohl es insoweit von der Recht s widrigkeit der Fahrzeugdurchsuchung und von einem Beweisverwe r- tungsverbot ausgegangen ist. Es ist hier nicht davon auszugehen, dass sich die rechtswidrige Verwertung der Er kenntnisse aus den zu den Wirkstoffmengen erstellten Gutachten des hessischen Landeskriminalamts zu Lasten des Ang e- klagten ausgewirkt hat. Denn der Senat schließt auch mit Blick auf die Wir k- stoffgehalte der übrigen sichergestellte n Wirkstoffmengen aus, das s - hätte die Strafkammer insoweit eine Schätzung vorgenommen - dies zu für den Ang e- klagten günstigeren Werten geführt hätte. b) Die Strafzumessungserwägung en des Landgerichts im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und darüber hinaus die Aufkl ä- rungshilfe zur Person des Ah . strafmildernd berücksichtigt. Mehr wa r, auch soweit der Angeklagte darüber hinaus die Mitangeklagten Ar . und seinen Bruder belastet hat, aus Rechtsgründen nicht vonnöten. 18 19 - 12 - 4. Auch hinsichtlich diese s Angeklagten war aus den schon genannten Gründen anzuordnen, dass ein Monat der verhäng ten Freiheitsstrafe als vol l- streckt gilt. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 20
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