BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 232/05 vom 8. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzel-strafe für die Tat III. 10 der Urteilsgründe entsprechend dem An-trag des Generalbundesanwalts mit sechs Monaten festgesetzt wird. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwä-gungen angestellt und die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abgelehnt, die Festsetzung einer Einzelstrafe aber ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat holt dies in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe auf sechs Monate fest. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl
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