BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 232/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei F344llen schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge jeweils in Tatein-heit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge, wobei er als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetz-ten Begehung solcher Taten verbunden hat223 in zwei F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts und mit einer Verfahrensr374ge. Das Rechtsmittel f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen hat es keinen Erfolg. 1 1. Zu der Verfahrensr374ge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfs-beweisantrags ger374gt wird, bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen 2 - 4 - des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2007: Daf374r, dass es sich bei den ausgeurteilten Taten um Bandentaten handelte, spricht bereits die Mitwirkung des h366heren Polizeibeamten aus Venezuela in beiden F344llen, der nach den vom Angeklagten einger344umten Gesamtumst344nden in die Bandenabrede einbezogen war. Dass der Zeuge G. das Kokain selbst an Bord der Flugzeuge gebracht habe, wird in dem Hilfsbeweisantrag nicht aus-dr374cklich behauptet; dem st374nde jedenfalls im ersten Fall auch entgegen, dass G. erst am 2. Juni 2006 nach Caracas geflogen ist. 2. Der Schuldspruch war, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, zu 344n-dern. Wird 226 wie hier 226 in den F344llen des 247 30 a BtMG neben dem Merkmal der Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben G374terumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesonde-re auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG 247 30 a Konkurrenzen 1; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2006 226 2 StR 147/06). 3 3. Der Strafausspruch hat Bestand. 4 a) Aus den Strafzumessungserw344gungen des angefochtenen Urteils er-gibt sich, dass das Landgericht die bandenm344337ige Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln nicht straferschwerend gewertet hat. 5 b) Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Strafzumessung ei-nen falschen Strafrahmen angewendet hat, hat sich nicht zu Lasten des Ange-klagten ausgewirkt. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten die Vorausset-zungen des 247 31 Nr. 1 BtMG bejaht, anstelle einer Milderung nach 247 49 Abs. 2 StGB jedoch den gem344337 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 30 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Mona- 6 - 5 - ten Freiheitsstrafe reicht. Richtigerweise w344ren die Strafen aus einem Straf-rahmen von einem Monat bis zu f374nfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen gewesen. Angesichts der beiden Einzelstrafen von f374nf Jahren und von sechs Jahren, die deutlich 374ber der angenommenen Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe liegen, kann der Senat jedoch ausschlie337en, dass die Strafkam-mer bei richtiger Strafrahmenwahl niedrigere Freiheitsstrafen verh344ngt h344tte. Im 334brigen sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Hinblick auf den von der Strafkammer hervorgehobenen Strafsch344rfungsgrund, dass in beiden F344llen eine ganz erhebliche Menge eines gef344hrlichen Rauschgifts zum Zwecke des Handeltreibens eingef374hrt wurde, auch angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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