BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 233/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 16. Februar 2009 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz-befohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sach-r374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der Senat schlie337t sich den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-schrift vom 24. August 2009 an. Dort wird zutreffend dargelegt, dass das Land-gericht rechtsfehlerhaft wesentliche Umst344nde, die f374r den Angeklagten spre-chen, nicht in die gebotene Gesamtw374rdigung einbezogen hat. So werden die ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig er366rtert wie der Umstand, dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag. Die Strafzumessungserw344-gungen in ihrer Gesamtheit - insbesondere die Formulierungen im Rahmen der Versagung einer Strafaussetzung zur Bew344hrung - lassen besorgen, dass das zul344ssige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, n344mlich das Bestreiten der Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten gewertet wurde. Der Strafausspruch hat danach keinen Bestand. 2 Im 334brigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bew344h-rung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umst344nde im Sinne des 247 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befas-sen, ob dem Angeklagten eine g374nstige Sozialprognose nach 247 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu ber374cksich-tigenden Faktoren auch solche geh366ren, die schon f374r die Prognose 3 - 4 - nach Absatz 1 von Belang sein k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.). Gerade im Rahmen der Pr374fung der Vorausset-zungen des 247 56 Abs. 2 StGB lassen die Urteilsausf374hrungen besorgen, dass dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht ge-standen hat. Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
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