ECLI:DE:BGH:2018:280218B2STR234.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 234/16 vom 28. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 28. Februar 201 8 gemäß § 349 A bs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi ttels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwa f- fe zum Verschießen von Patronenmunition und Besitz von Munition, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Außerdem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrüg en und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Ang e- klagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat, soweit es zum Verständnis der Verfahrensrüge von Bedeutung ist, folgende Feststellungen un d Wertungen getroffen: Der aus Afghanistan stammende Angeklagte war am 11. November 2007 in einen Streit mit seinem Landsmann P . um die Nutzung eines Fahrzeugstellplatzes geraten. Sie hatten ein Treffen vereinbart und waren j e- weils davon ausgegangen, dass es zu einer Auseinandersetzung kommen wü r- de. P . hatte deshalb seinen Schwager A . mitgenommen; beide hatten sich mit Schlagwerkzeugen und zumindest einem Messer bewaffn et. Der Ang e- klagte hatte seinen Sohn Y . S . , einen Boxsportler, sowie seinen Bru - der A . S . mitgebracht. Dort war es zu Tätlichkeiten gekommen, bei denen A . S . durch einen Messerstich tödlich verletzt worden war und der Angeklagte sowie sein Sohn Stichverletzungen davongetragen hatten. P . und A . waren deshalb strafrechtlich verfolgt worden. Der Angeklagte hatte widersprüchliche Zeugenaussagen gemacht und auf das Aussageverhalten seines Sohnes Ei n- fluss genommen. Auch deshalb waren P . und A . vom Landgericht unter Mitwirkung des im vorliegenden Verfahren abgelehnten Vorsitzenden durch Urteil vom 9. September 2008 freigesprochen worden, weil Notwehr oder Nothilfe nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Familie des Angeklagten ging von dessen Mitverschulden am Tod seines Bruders aus. Er versuchte sich zu entlasten, indem er P . und A . die ganze Schuld zuschob. Solange sich diese in Untersuch ungshaft be - 2 3 4 5 - 4 - durch die Freisprechung von P . und A . und deren Entlassung aus der Untersuchungshaft. Danach geriet der Angeklagte zunehmend in Misskredit. b) Durch Urteil des Senats vom 17. Juni 2009 2 StR 105/09 wurde das freisprechende Urteil wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufg e- hoben. Die Sache wurde an eine andere Schwurgerichtskammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Diese war überlastet, weshalb die neue Hauptverhan d- lung erst am 9. Dezember 2014 begann. üben, um sich in seinem sozialen Umfeld in ein besseres Licht zu rücken. Er beschaffte sich eine Selbstladepistole nebst Mun ition; außerdem verfügte er über ein Jagdmesser. Er wollte P . und A . am zweiten Verhandlungs - e- gehung der Tat vor dem Gerichtsgebäude sprach zuletzt, dass die Tat hie r- durch n Die erneute Hauptverhandlung gegen P . und A . begann am 22. Januar 2014. Dem als Zeugen geladenen Angeklagten wurde mitgete ilt, dass er am nächsten Verhandlungstag, dem 24. Januar 2014, nicht erscheinen müsse. P . und A . kamen an jenem Tag gegen 8.45 Uhr vor dem Ge - richtsgebäude an und rechneten nicht mit einem Angriff auf ihr Leben. Der A n- geklagte hielt sich unter e iner Vielzahl von wartenden Besuchern verborgen. Dann gab er in rascher Folge Schüsse auf P . ab, der zu Boden ging. Der Angeklagte verfolgte den fliehenden A . in den Eingangsbereich des Ge - richtsgebäudes, wo er diesen mit Schüssen und Messerstiche n tötete, um d a- nach den schwerverletzten P . mit Messerstichen zu töten. 6 7 8 - 5 - 2. Darin hat das Landgericht einen Heimtückemord in zwei Fällen g e- sehen. Es ist auch von einer Tötung aus niedrigen Beweggründen ausgega n- eshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus einem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt s- zugehen, dass die Beweggründe des Angeklagten auf tiefster Stufe stünden. seine Tat II. Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer wegen Besorgnis der B e- fangenheit gemäß § 24 Abs. 2 StPO ist mit Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO). 1. Dem liegt Folgendes zu Grunde: a) Zu Beginn der Hauptverhandlung lehnte der Angeklagte den Vorsi t- zenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies stützte er auf dessen frühere Mitwirkung an dem Freispruch von P . und A . , weiterhin auf Rechtsfehler in jenem Urteil und dem zugrun - de liegenden Verfahren, außerdem auf eine mittelbare Verursachung des Tatentschlusses des Angeklagten durch den Freispruch, ferner auf Bemerku n- gen des Vorsitzenden in einem anderen Verfahren ü 9 10 11 12 13 - 6 - allem auf abwertende Bemerkungen über seine Persönlichkeit im freispreche n- den Urteil vom 9. September 2008. Dabei ging es im Einzelnen um Folgendes: Bei der Urteilsbegründung in einer anderen Strafsache hatte der abg e- le hnte Vorsitzende kurz nach der Tat des Angeklagten unter anderem geäußert: r- Äußerung wurde in einem Ze itungsartikel der F . unter der In dem Urteil, mit dem P . und A . freigesprochen worden wa - ren, hatte die Schwurgerichtskammer unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsi t- zenden zu H . S . kann nicht gefolgt werden, weil diese ebenfalls teilweise wider - u- genaussage seines Sohnes wurde angemerkt e- schlossen werden, dass sich die Erinnerung des Y . S . ohne böse Absicht durch die Diskussion mit seinem impertinenten Vater so verfremdet hat, dass er die Ereignisse nicht mehr so wiedergeben kann, wie sie tatsächli ch Außerdem hatte das Urteil auf das Verhalten des Angeklagten in einem . S . andere zu falschen Aussagen zu bestimmen versucht, ist diesem ebenfalls nicht pe r- sönlichkeits fremd. Er hatte nämlich bereits 2003 vor dem Frankfurter Amtsg e- genommene Urteil des Amtsgerichts hatte die Zeugenaussage eines Verwan d- ten des Angeklagten infrage gestellt und dazu 14 15 16 17 - 7 - der zwingende Verdacht auf, dass es sich hier um einen Zeugen handelt, der b) Der abgelehnte Vorsitzende erklärte dienstlich zu dem Ablehnung s- gesuch, dass die Äußerungen im freispr echenden Urteil zugunsten von P . und A . nicht mit der Absicht einer Herabsetzung des Angeklagten ver - bunden gewesen seien. Seine in der Zeitung für sich genommen zutreffend zitierte Äußerung sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Sie sei auf das damalige Verfahren bezogen gewesen und habe nichts mit einer ethnopol i- der Sache gehe, habe er von einer Anzeige nach § 30 StPO abgesehen. c) Das Landgericht hat da s Ablehnungsgesuch als unbegründet verwo r- fen. 2. Die Verfahrensrüge greift durch. Das Ablehnungsgesuch ist mit U n- recht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO). a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Able h- nenden gegeben, wenn er bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, welche die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Knüpft die Ric hterablehnung an eine den Verfahrensgegenstand betre f- fende Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Sache an, ist dieser U m- stand regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1967 4 StR 512 /66, BGHSt 21, 334, 341). Auch Rechtsfehler in Entscheidungen bei einer Vorbefassung mit dem Sachverhalt oder im zu Grunde liegenden Verfahren können eine Ablehnung im 18 19 20 21 22 - 8 - Allgemeinen nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Beschluss vom 8. Mai 2014 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373). Ein Ablehnungsgrund kann sich aus der Vorbefassung mit dem Sac h- verhalt ergeben, wenn besondere Umstände über die bloße Vorbefassung hi n- aus vorliegen. Solche Umstände können zum Beispiel darin bestehen, dass die frühere Entscheidung unnötige oder unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1972 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Beschluss vom 10. August 2005 5 StR 180/0 5, BGHSt 5 0, 216, 222) oder sich der Richter in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 3 StR 400/11, NStZ 2012, 519, 521; Beschluss vom 19. August 2014 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; U rteil vom 10. Februar 2016 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3). Auf die Frage, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen war, kommt es nicht an. Es genügt eine aus konkreten Umständen verständliche Besorgnis der Voreingenommenhei t. Dies ist nicht aus der Perspektive des a b- gelehnten Richters zu bewerten, sondern aus der Sicht eines besonnenen A n- geklagten (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 1 StR 574/03, NStZ - RR 2004, 208, 209). b) Nach diesem Maßstab war die Ablehnung des Vorsi tzenden der Strafkammer bei einer Gesamtschau aller vom Angeklagten sowohl zum G e- genstand seines Ablehnungsgesuchs als auch seiner Verfahrensrüge gemac h- ten und nach Aktenlage sowie dienstlicher Erklärung zutreffend vorgetragenen Umstände des Falles begründ et. Die Aspekte sind nicht isoliert, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet, die Richterablehnung zu rechtfertigen. 23 24 25 - 9 - aa) In der gebotenen Gesamtschau ist zu berücksichtigen, dass der abgelehnte Vorsitzende an dem Urteil über den Freispruch der später Get öteten mitgewirkt hatte, in dem unnötige und sachlich nicht gerechtfertigte abwertende Bemerkungen über die Person des Angeklagten enthalten waren. m- e- brauch eine Person bezeichnet, die in herausfordernder Weise ungehörig, frech oder unverschämt ist. Zu einer derartigen Kennzeichnung im Urteil bestand auch zur Unterstreichung der gegen die Glaubwürdigkeit der Person und die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten angemeldeten Bedenken kein sachlicher Grund. Auch die weitere Bezeichnung des Angeklagten als eine Person, die in a- be, war nicht angebracht. Eigene Feststellungen zu einer solchen Verleitung eines Zeugen zu einer Falschaussage durch den Angeklagten hatte die Schwurgerichtskammer nicht getroffen. Solche Feststellungen konnten auch nicht durch Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts ersetzt werden; denn darin waren keine konkreten Feststellungen zu einer Zeugenbeeinflussung durch den Angeklagten getroffen worden. bb) Ferner kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung auch der Tats a- che Bedeutung zu, dass über eine Tat zu urteilen war, zu d er sich der Ang e- klagte nach seiner Einlassung auch durch den vom abgelehnten Richter mit zu verantwortenden, vom Revisionsgericht aufgehobenen Freispruch motiviert sah. cc) Schließlich fällt ins Gewicht, dass der abgelehnte Vorsitzende sich in einem and kritisch geäußert und dabei eine Bewertung vorgenommen hatte, die in dem 26 27 28 29 30 - 10 - Verfahren gegen den Angeklagten bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe und der besonderen Schwere der Schuld von B edeutung sein würde. dd) Aus der Zusammenschau dieser Gesichtspunkte konnte auch ein besonnener Angeklagter aus seiner Sicht die Besorgnis der Befangenheit he r- leiten. c) Diese Besorgnis wurde nicht durch die dienstliche Erklärung des a b- gelehnten Vo rsitzenden ausgeräumt. Diese kann die genannten Gesichtspunkte weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit maßgeblich relativieren. Der Hinweis darauf, dass eine Herabsetzung des Angeklagten mit der die bereits früher r- den sei, genügt nicht. Entscheidend ist auf den nach außen hervorgerufenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen, ohne dass es ma ß- geblich darau f ankommt, inwieweit dieser Eindruck tatsächlich seiner inneren Haltung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2012 3 StR 455/11, NStZ - RR 2012, 211, 212). Die Erklärung des Vorsitzenden, dass seine in der Presse zitierte B e- i- einem anderen Licht erscheinen. Maßgeblich ist, dass der abgelehnte Richter in einem anderen Verfahren einen wertenden Bezug zur Tat des Angeklagten hergestellt hatte, über die er absehbar zu entscheiden hatte. Die nachvollzie h- bare Betroffenheit im Landgericht über die Tat ändert nichts am Gebot für einen absehbar zur Entscheidung über diese Tat berufenen Richter, sich bei öffe ntl i- chen Äußerungen hierzu zurückzuhalten. 31 32 33 34 - 11 - Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Vorsitzenden vermag auch nicht den Gesamteindruck des Einzelfalls zu relativieren, zumal er darin nur von lts ausgega n- gen ist, aber die besonderen Akzente der Fallkonstellation nicht in den Blick genommen hat. III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein a n- deres Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 35 36
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