BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 235/03 vom6. August 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2003 beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin, T. , geboren am12. April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe fürdie Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.Gründe: Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin T. (geb. am 12. April1987) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch§ 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht.Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagteneingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revi-sion ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zumSchuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senatmit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat,berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nuram Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400 - 3 -Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und§ 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy