BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 235/03 vom6. August 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Marburg vom 19. Februar 2003a) im Schuldspruch geändert:Der Angeklagte ist schuldig des sexuellenMißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fallin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-befohlenen sowie der Körperverletzung.b) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und imGesamtstrafenausspruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-nen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriftenan Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverlet-zung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformelersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30,wegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren(§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung inden Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie derGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Verfolgungsverjährungeingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen,daß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellemMißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jedeGesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Auf-hebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über - 4 -die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für dieTaten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGBausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte auch die verjährtenStraftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklichthat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunktdie Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daßverjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können.Auch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden,obwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung derVerwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Diezugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungs-fehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nichtwidersprechen, sind zulässig.Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy