BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 235/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 20. M344rz 2006 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass die in Belgien erlittene Ausliefe-rungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Strafe angerech-net wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Bundesanwalt-schaft in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die 334berpr374fung der Nicht-anordnung einer Unterbringung gem344337 247 64 StGB vertretene Rechtsansicht nicht zutreffend ist; sie wird auch von der st344ndigen Rechtsprechung des Se-nats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle nicht getragen. Es kommt hier - 3 - auf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine ausdr374ckliche Pr374fung und Er366rterung der Voraussetzun-gen einer Unterbringung nicht nahe lag. Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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