BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 235/07 vom 8. August 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Mainz vom 8. Februar 2007 mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf zwei rechts-widrige Taten der exhibitionistischen Handlung gem344337 247 183 StGB angeordnet. Die Revision des Beschuldigten f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Ur-teils. 1 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts steht schon die Annahme mit nat374rlichem Vorsatz begangener rechtswidriger Anlasstaten gem344337 247 63 StGB nicht au337er Zweifel. 2 a) Im Fall 1 der Urteilsgr374nde hielt sich der Beschuldigte unbekleidet am Fenster seiner Wohnung auf und schaute zu drei weiblichen Jugendlichen, die auf einem gegen374ber liegenden Balkon sa337en. Ob das Fenster ge366ffnet war, 3 - 3 - hat das Landgericht nicht festgestellt. Die M344dchen konnten das Ge-schlechtsteil des Beschuldigten sehen; sie begaben sich dann vom Balkon in die Wohnung, um den Beschuldigten zu fotografieren. Nachdem die M344dchen den Balkon verlassen hatten, beobachtete eines von ihnen, dass der Angeklag-te onanierende Bewegungen ausf374hrte. Die M344dchen f374hlten sich bel344stigt. Hier ist ein zumindest nat374rlicher Tatvorsatz des Beschuldigten nicht hin-reichend sicher festgestellt: 4 Der T344ter des 247 183 Abs. 1 StGB muss hinsichtlich der Wahrnehmung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln (Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 183 Rdn. 7; M374Ko-H366rnle 247 183 Rdn. 7, 9; jew. m.w.N.). Feststellun-gen hierzu enth344lt das Urteil nicht; es ergibt sich im Hinblick auf die M366glichkeit, dass der Beschuldigte am geschlossenen Fenster seiner Wohnung stand, auch nicht ohne Weiteres. Auch zum erforderlichen zumindest bedingten Vorsatz der Bel344stigung enth344lt das angefochtene Urteil keinerlei Feststellung. 5 b) Im Fall 2 der Urteilsgr374nde hielt sich der Beschuldigte in unbekleide-tem Zustand von 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr vor einer Wohnungst374r im Erdge-schoss des Hauses auf, in dem er selbst eine seiner Schwester geh366rende Wohnung bewohnt; er wurde dabei von einer in der Wohnung anwesenden Wohnungsinhaberin gesehen, die sich erheblich bel344stigt f374hlte. Das Landge-richt hat insoweit im Anschluss an einen Sachverst344ndigen festgestellt, der Be-schuldigte habe auf Grund der bei ihm vorliegenden schizophrenen Psychose entweder mit sexueller Motivation und in diesem Fall ohne Steuerungsf344higkeit oder mit der Motivation des "Protestes" gegen eine wahnhaft erlebte angebliche Verfolgung durch die Wohnungsnachbarin und in diesem Fall ohne Einsichtsf344-higkeit gehandelt. 6 - 4 - Auch aus diesen Feststellungen ergibt sich die vom Landgericht ange-nommene Verwirklichung einer Straftat nach 247 183 Abs. 1 StGB nicht. Eine ex-hibitionistische Handlung im Sinne von 247 183 Abs. 1 StGB ist nicht allein ein 344u337erer Vorgang, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation (vgl. Tr366nd-le/Fischer aaO Rdn. 5). Die Motivation des Beschuldigten konnte daher nicht offen bleiben; wenn sie nicht sicher festgestellt werden konnte, war der Zwei-felssatz anzuwenden. Im 334brigen fehlen auch insoweit jegliche Feststellungen zum Tatvorsatz. 7 2. Unabh344ngig davon sind, wie im Ergebnis auch der Generalbundesan-walt zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen einer Ma337regelanord-nung gem344337 247 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Anordnung der den Betroffenen au337erordentlich belastenden Ma337regel setzt eine sorgf344ltige und kritische Pr374fung insbesondere auch der Gef344hrlichkeitsprognose unter Beachtung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes (247 62 StGB) voraus; in keinem Fall ausreichend ist die Feststellung einer "Behandlungs-Bed374rftigkeit" oder va-ge Prognosen gemeinl344stigen Verhaltens. 8 Vorliegend mangelt es, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-f374hrt hat, schon an einer hinreichend nachvollziehbaren Feststellung des "Zu-stands" im Sinne von 247 63 StGB im Zusammenhang mit der Prognose. Da die Gef344hrlichkeits-Prognose des Landgerichts wohl eher an die vom Sachverst344n-digen f374r m366glich gehaltene "zweite Deutungsm366glichkeit" ankn374pft (UA S. 15), konnten diese M366glichkeiten der "Deutung" - d. h. die Feststellung der beim Be-schuldigten gegebenen psychischen Erkrankung - nicht offen nebeneinander stehen bleiben, ohne ihre jeweils unterschiedliche prognostische Bedeutung zu er366rtern. 9 - 5 - Im 334brigen wird die Annahme des Landgerichts, vom Beschuldigten sei-en erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, von den Feststellungen nicht getragen. Dass der Zeuge Dr. G. den Beschuldigten als nach seiner Ansicht "unberechenbar" bezeichnet hat (UA S. 16), war hierf374r ohne Gewicht, denn konkrete Anhaltspunkte hat der Zeuge nicht genannt. Seine Bekundung, die Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten ergebe sich aus dessen gelegent-lich "gereiztem Tonfall" (im Rahmen einer gegen seinen Willen angeordneten Unterbringung nach dem landesrechtlichen Unterbringungsgesetz), deutet dar-auf hin, dass der Zeuge mit den f374r 247 63 StGB geltenden Ma337st344ben nicht ver-traut ist. Das Landgericht durfte die Bewertungen des Zeugen daher nicht ohne Weiteres seiner Beurteilung als Feststellungen zugrunde legen, indem es die Begriffe ("Aggressionspotenzial"; "unberechenbar") ungepr374ft 374bernahm. 10 Der 67-j344hrige Beschuldigte ist in der Vergangenheit vielfach wegen ex-hibitionistischen Handlungen aufgefallen. Im Jahr 1972 griff er einem Kind 374ber der Kleidung an das Geschlechtsteil (UA S. 5). Eine Aggressionshandlung be-ging er im Jahr 1975, als er sich einer Festnahme durch Polizeibeamte k366rper-lich widersetzte (UA S. 6). Im Jahr 1994 wurde er wegen einer - nicht n344her be-schriebenen - K366rperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagess344tzen verur-teilt. Sonstige Vortaten, welche die Annahme des Landgerichts st374tzen k366nnten, vom Beschuldigten gehe im Hinblick auf seine "gravierenden Vortaten" eine "erhebliche Gefahr" aus (UA S. 16), sind nicht festgestellt. Die Annahme, es sei "mit Gewalttaten zu rechnen" (UA S. 16), ist nicht belegt. Die Gefahr zuk374nftiger exhibitionistischer Handlungen begr374ndet, wie das Landgericht zutreffend ge-sehen hat, f374r sich allein eine die Ma337regelanordnung rechtfertigende Prognose nicht. 11 c) Sollte der neue Tatrichter erneut zur grunds344tzlichen Annahme der Voraussetzungen des 247 63 StGB gelangen, wird er schlie337lich Gelegenheit ha- 12 - 6 - ben, im Rahmen der Pr374fung der Verh344ltnism344337igkeit den Stand des betreu-ungsrechtlichen Verfahrens 374ber die Unterbringung des Beschuldigten zu be-r374cksichtigen. 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