BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 235/09 vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen (unerlaubter) Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 1. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die offensichtlichen Z344hlfehler des Urteils beschweren die Angeklagte nicht. Ob das Urteil damit die Anklage ausgesch366pft hat oder ob weitere Taten anh344ngig geblieben sind, wird gegebenenfalls von einem neuen Tatrichter zu pr374fen sein. Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 60 der Urteilsgr374nde ist nicht bedenkenfrei. Ob insoweit ein Rechtsfehler vorliegt, kann aber offen bleiben, da es jedenfalls ausgeschlossen ist, dass bei einer niedrigeren Einzelstrafe in diesem Fall die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen w344re. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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