ECLI:DE:BGH:2017:100117B2STR235.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 235 /1 6 vom 10 . J anuar 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 10 . J anuar 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1 . Februar 201 6 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverw i e- sen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch von Schutzbefohlenen in jeweils fünf Fällen und wegen schweren sex u- ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren fünf Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von sechs Jahren und s echs Monaten verurteilt . Die auf sachlich - rechtliche Bea n- standungen gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 3 - 1. a) Der Angeklagte lebte seit dem Jahr 2006 zusammen mit seine r L e- bensgefährtin und deren Kindern, u.a. mit der am 21. November 2000 gebor e- nen Geschädigten, in einem gemeinsamen Haushalt. Am 7. August 2010 heir a- teten er und seine Lebensgefährtin. I m Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 ber ührte der Angeklagte die Geschädigte an fünf verschiedenen nicht mehr feststellbaren Tagen im Bereich der Brust, zog sich und dem Kind die Hose aus, manipulierte mit seiner Hand an der unbedeckten Vagina der Geschädi g- ten und berührte sie mit seinem unbedec l- lassen solle. Das führte aber nicht dazu, dass die sexuellen Handlungen aufhö r- Innerhalb des vorgenannten Zeitraums forderte der Angeklagte das Kind an weiteren vier verschiedenen nicht mehr feststellbaren Tagen dazu auf, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Das Kind leistete de n Aufforderung en Folge und nahm den Penis des Angeklagten in den Mund ; in einem Fall kam es zum n Te p- An einem nicht mehr f eststellbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Januar 2014 vollzog der Angeklagte mit der Geschädigten den vaginalen Geschlechtsverkehr ; dabei benutzte er ein Ko n- dom . Zu der Geschädigten sagte er danach u.a., dass er sie liebe, es ihr kle i- nes Geheimnis sei und sie es niemandem verraten dürfe (Fall II. 10. der U r- teilsgründe). 3 4 5 6 - 4 - b) Die Geschädigte offenbarte sich erstmals während ihrer Grundschu l- zeit, im März 2010 , gegenüber einer Freundin, die ihrerseits davon der Hortle i- terin erz ählte. Die Geschädigte berichtete sodann auch der Hortleiterin und e i- wurde die Mutter der Geschädigten informiert, die mit ihrer Tochter ins Kra n- kenhaus fuhr. Aufgrund der dort v orgenommen en körperlichen Untersuchungen Die Mutter der Geschädigten spiegelte dieser sodann vor, sie habe den Angeklagten einem Lügendetektortest unterzogen. Ihrer Tochter überreichte sie daraufhin einen Brief mit dem Ergebnis des vermeintlichen Testes, wonach der - Zunächst blieb das Kind dabei, dass seine Angaben zu den sexuellen Übergri f- fen der Wahrheit entsproc hen hätten; etwa zwei bis drei Wochen später , noch im Jahr 2010 vor der Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten, entschuldigte sich die Geschädigte bei de m Angeklagten. In der Folgezeit traten zunehmend gesundheitliche, insbesondere ps y- chische Probleme b ei der Geschädigten auf . Sie unternahm Suizidversuche, - und Jugen d- Freundin. Der Angeklagte sei des Öfteren zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sich nackt zu ihr ins Bett gelegt. Er sei dann mit seinem Glied an sie he r- und es habe auch G e- schlechtsverkehr gegeben. Wegen eines Antrags auf Unterbringung der Geschädigten in einer g e- schlossenen Einrichtung der Kinder - und Jugendpsychiatrie kam im Rahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung im Juli 2014 der von der Geschädigten 7 8 9 10 - 5 - woraufhin die Richteri n die Staatsanwaltschaft informierte. c) Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten auch sexuelle Übergriffe zum Nachteil seiner am 24. Januar 2009 geborenen leiblichen Tochter zur Last gelegt. Aufgrund des Ergebnisses einer aussagepsychologischen Begut achtung u- gendkammer insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat. 2 . Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgeste llten Tatgeschehen im Rahmen einer Gesam t- würdigung der erhobenen Beweise maßgeblich auf die Angaben der Gesch ä- digten gestützt. D eren Angaben entsprächen einem tatsächlichen Erleben und seien glaubhaft. II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 . Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsich t- lich de r sexuelle n Übergriff e des Angeklagten hält - auch unter Berücksicht i- gung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, U r- teil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/0 8, NStZ 2009, 401, 402) - sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand . a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ( Senat, U r- teil vom 6. April 2016 - 2 StR 408 /15 mwN) . Seine Schlussfolgerungen bra u- chen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind ( Senat, aaO ). 11 12 13 14 15 - 6 - Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hin sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder g e- gen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 16; weitere Nachw eise bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 261 Rn. 3 und 38). Darlegung einer zur Verurteilung führenden Bewe iswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu b e- einflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einb ezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdi gung 15 ; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 ) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ - RR 2013, 19; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN ). Dabei sind gerade bei Sexu aldelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657). b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anford e- rungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter durchgreifenden Erörterungsm ängeln . 16 17 - 7 - aa) Bereits die Feststellungen und Erwägungen zur Aussageentstehung und - entwicklung , die für die Bewertung der Aussage von Geschädigten des sexuellen Missbrauchs von besonderer Bedeutung sind (vgl. auch BGH, B e- schluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ - RR 2014, 219), sind wide r- sprüchlich und lückenhaft. Zwar teilt das Urteil mit, dass sich d ie Geschädigte bereits im März 2010 ihrer damaligen Freundin offe nbart habe. Nach Aussage dieser Zeugin sei zwar sexuellen Handlungen (UA S. 7, 13) gewesen, die indes das Landgericht nicht weiter erläutert. An anderer Stelle des Urteils führt das Landgericht hingegen - widersprüchlich - aus, dass diese Zeugin sich in der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können, was genau die Geschädigte damals gesagt habe (UA S. 13). Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen festg e- s tellt sind, erscheinen diese Angaben gegenüber den jenigen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren detailarm und kaum aussagekräftig. Deswegen ist der e- schehens (seien) stets nachvollzie 15), für den Senat nicht nachvollziehbar , zumal an anderer Stelle festgestellt ist, dass (UA S. 22) . Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Ur teil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen - wie hier - zum Ker n- geschehen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich - rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten 18 19 20 - 8 - Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). bb) Das Landgericht hat zwar die Möglichkeit einer Falschbelastung des Angeklagten durch die Geschädigte erörtert. Es hat die Offenbarungssituation gewürdigt und erörtert, ob es der Geschädigten möglicherweise nur darum g e- gangen sein könnte, n oder jede n- 19) , zumal die G e- schädigte gegen eine Heirat ihrer Mutter mit dem Angeklagten gewesen sei. Das Landgericht hat das (mögliche) Motiv für eine Falschbelastung unter and e- rem mit der Erwägung a usgeschlossen , dass die Geschädigte das Ziel, aus der Wohnung der Mutter auszuziehen, zur Zeit der polizeilichen Vernehmung im Jahr 2014 bereits erreicht habe. Indes übersieht die Jugendkammer, dass sich die Geschädigte zum Zeitpunkt der Erstoffenbarung im März 2010 noch in einer anderen familiären Situation befand, insbesondere weil die Heirat, die erst im August 2010 erfolgte, noch ausstand. Bereits zu einem Zeitpunkt vor der Ersto f- fenbarung ha t sie ihren leiblichen Vater zudem nicht nur regelmäßig besuch t s ie gerne bei ihrem leiblichen V a- 11). Hinzu kommt, dass es - auch nach der Einlassung des Angeklagten - zwischen ihr und ihrem Stiefvater seit dem Jahr 2008 10) vermehrt zu Schwierigkeiten und daraus resultierenden Sanktionen gekommen ist . Dass sie 21) habe , erläutert die J u- gendkammer im Einzelnen nicht näher. cc ) Ein Erörterungsmangel liegt schließlich auch darin, das s d as Landg e- richt sich nicht näher damit auseinandergesetzt hat, dass die Geschädigte, 5, 9) wegen Suizidversuchen mehrfach in die Kinder - und 21 22 23 - 9 - Jugendpsychiatrie eingewiesen worden war und der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im R ahmen einer familiengerichtlichen Verhandlung im Juli 2014 wegen eines Antrags auf (erneute) Unterbringung der Geschädigten in einer geschlossenen Einrichtung der Kinder - und Jugendpsychiatrie von der Gesch ä- Offen bleibt schon, ab wann und welche psychischen Probleme bei der Geschädigten auftraten, wann, warum und von welcher Art die Suizidversuche gewesen sind, und wie lange die jeweiligen stationären Au f- enthalte in der Kinder - und Jugendpsychiatrie dauerten. Inwieweit d ie jeweilig en Aussage n der Geschädigten, die zudem von einer Zeugin als Mädchen b e- 7) 14) , von diesen - ebenfalls nicht näher ausgeführten - 20) geprägt sein könnten, erschließt sich dem Senat mangels näherer Erörterung durch das Landgericht nicht. - 10 - 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der sachlich - rechtlichen Erörterungspflichten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichte r. VRiBGH Prof. Dr. Fischer Eschelbach Zeng ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Bartel Grube 24
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