BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 236/06 vom 16. August 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 21. September 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Be-w344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Werter-satzverfall in H366he von 1.600 200 angeordnet. Dagegen wendet sich die vom Ge-neralbundesanwalt vertretene wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Juli 2003 ein Kilogramm Amphetamin zu einem Preis von 1.600 200 verkauft. Wegen weiterer vom Gericht festgestellter 48 Verk344ufe von 50 g bzw. 100 g Amphetamin ist das Verfahren 3 - 4 - nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der Durchsuchung seiner Woh-nung wurden u.a. mehrere funktionsf344hige Schusswaffen sichergestellt. Hin-sichtlich der Waffendelikte hatte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung be-reits bei der Anklageerhebung nach 247 154 a StPO beschr344nkt. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Han-deltreibens (247 30 a Abs. 3 BtMG) angenommen. Dabei hat es zu Gunsten ins-besondere ber374cksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, durch den Verlust seines Arbeitsplatzes aus der Bahn geworfen worden war, sich zwi-schenzeitlich von den Drogen gel366st hat und in geordneten Verh344ltnissen lebt, durch die erstmalige Hafterfahrung erheblich beeindruckt ist, teilweise gest344n-dig war und das Verfahren lange nicht gef366rdert worden ist, ohne dass den An-geklagten daran ein Verschulden trifft. Die aufgefundenen Waffen seien nicht zum Einsatz bei den Bet344ubungsmittelgesch344ften bestimmt gewesen. Der An-geklagte sei vielmehr Waffensammler. Andererseits hat es die Vielzahl der Waf-fen, die gro337e Menge des Amphetamins und die Tatsache, dass der Angeklagte weitere Straftaten des gewerbsm344337igen Handeltreibens begangen hat, zu sei-nen Lasten gewertet. 4 Die Strafrahmenwahl des Landgerichts und die konkrete Strafzumessung sind nicht zu beanstanden. Entscheidend f374r das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschlie337lich aller subjektiven Momente und der T344terpers366n-lichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgem344337 vorkommenden F344lle in einem so erheblichen Ma337e abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrah-mens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamt-w374rdigung alle ma337geblichen Umst344nde, die - sei es, dass sie dem Tatgesche-hen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in ob- 5 - 5 - jektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des T344ters kennzeich-nen, nach pflichtgem344337em Ermessen gegeneinander abzuw344gen. Das Ergebnis seiner W374rdigung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachpr374fbar. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke au337er Betracht l344sst oder die Strafe so weit nach oben oder nach unten abweicht, dass sie sich von ihrer Bestimmung l366st, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das Landgericht hat - wie die Revision einr344umt - die wesentlichen Strafzumessungstatsachen gesehen und gew374rdigt. Seine Wertung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die verh344ngte Strafe ist zwar sehr milde, unvertretbar milde ist sie nicht. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung ersch366pfen sich in dem Bestreben, die Strafzumessung des Landgerichts durch eine eigene Bewertung - u.a. mit der unzul344ssigen Erw344gung, strafsch344rfend sei zu ber374cksichtigen, dass der Angeklagte nicht gest344ndig war - zu ersetzen. Das kann die Revision nicht begr374nden. Rissing-van Saan Kuckein Otten Roggenbuck Appl
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