BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 236/07 vom 11. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte von den Tatvorw374rfen 1-3 der Anklage vom 27. Juni 2006 freigesprochen worden ist, handelt es sich der Sache nach um eine Einstellung wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Das Landge-richt hat den Freispruch damit begr374ndet, dass der Angeklagte wegen dieser - 3 - Taten bereits durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 14. April 2005 verur-teilt worden ist, so dass Strafklageverbrauch eingetreten sei (S. 36, 37 UA). Danach war nicht Freisprechung sondern Einstellung nach 247 260 Abs. 3 StPO geboten. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 RiBGH Prof. Dr. Fischer ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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