BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 236/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 15. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Dezember 2009 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter besonders schwe-rer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrl344ssiger Herbeif374hrung einer Sprengstoff-explosion und mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte r374gt mit ihrer Revision die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensr374ge nicht bedarf. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gewannen die Eheleute G. die Angeklagte sowie den gesonderten verfolgten Go. dazu, die von ihnen im Einkaufzentrum S. P. betriebene Textilreinigung in Brand zu setzen. Bei dem S. P. handelt es sich um ein Einkaufs- und Freizeitzent- 3 - 3 - rum mit Tiefgarage, einer angegliederten Ladenstra337e sowie einem B344derteil mit Restaurant. In dem Teil der Ladengalerie, in dem auch die Reinigung gele-gen ist, befindet sich zudem ein Fitness-Studio, das bis Mitternacht ge366ffnet hat (UA S. 5). Gem344337 dem gemeinsamen Tatplan betrat die Angeklagte am 3. M344rz 2007 um 21.38 Uhr das Einkaufszentrum. Sie hielt sich anschlie337end rund 40 Minuten in der Reinigung auf, wobei sie in telefonischem Kontakt mit Go. stand, der die Ladenstra337e auf und ab ging und auf Wachm344nner und Passan-ten achtete. Nachdem die Angeklagte in der Reinigung an zwei Stellen Feuer gelegt hatte, kam es gegen 22.30 Uhr zu einer explosionsartigen Verpuffung, die s344mtliche Fenster hin zur Ladenpassage besch344digte. Ein Ausbreiten des Brandes wurde durch die einsetzende Sprinkleranlage verhindert. Die Eheleute G. meldeten den Schaden, wie zuvor geplant, ihrer Versicherung. 4 2. Soweit die Strafkammer die Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung gem344337 247 306a Abs. 1 Nr. 3, 247 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB verurteilt hat, h344lt dies rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Kammer hat keine ausreichenden Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen des 247 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB getroffen. 5 Die Reinigung, in der die Angeklagte den Brand gelegt hat, stellt als sol-che keine R344umlichkeit im Sinne des 247 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, da sich dort zur Nachtzeit keine Menschen aufzuhalten pflegten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatbestand des 247 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB indes auch dann erf374llt sein, wenn ein einheitliches zusammenh344ngendes Geb344ude nur zu einem Teil R344umlichkeiten enth344lt, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienen. Ausschlaggebend f374r die "Einheitlichkeit" des Geb344udes ist allein seine bauliche Beschaffenheit. Insoweit gen374gt es nicht, wenn eine 6 - 4 - R344umlichkeit "angebaut" ist, unmittelbar angrenzt oder sich in r344umlicher N344he befindet (BGHSt 35, 283, 285; BGH NStZ 1991, 433). Erforderlich ist insbeson-dere, dass zwischen den verschiedenen Geb344udeteilen eine Verbindung be-steht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander 374bergehende R344ume (BGHSt 35, 283, 286; Wolff LK, 12. Aufl. StGB 247 306a Rn. 12, 21 mwN). Gegen ein einheitliches Geb344ude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, beson-derer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung spre-chen (BGHSt 35, 283, 286). Ob sich die Reinigung vorliegend mit einer zum Aufenthalt von Men-schen dienenden R344umlichkeit in einem einheitlichen Geb344ude befand, l344sst sich den Feststellungen der Kammer nicht hinreichend deutlich entnehmen. Das Fitness-Studio - auf das die Strafkammer offensichtlich abstellt - liegt zwar im gleichen Teil der "Ladengalerie", in dem sich auch die Reinigung befindet. Weitergehende Feststellungen zur baulichen Beschaffenheit, die eine Bewer-tung der Einheitlichkeit des Geb344udes zulassen, fehlen indes. Aufgrund der Feststellungen erscheint es zwar m366glich, dass das Fitness-Studio mit der Rei-nigung 374ber einen gemeinsamen Korridor verbunden ist; dies jedenfalls dann, wenn die Kammer den Begriff "Ladengalerie" als Korridor und nicht etwa als Baukomplex als solcher verstanden haben will. Dagegen spricht allerdings, dass sie den unmittelbar an die Reinigung angrenzenden Teil, der vorliegend als gemeinsamer Korridor in Betracht k344me, abweichend als "Ladenpassage" bezeichnet (UA S. 8). Unabh344ngig davon bleibt offen, ob diese vor der Reini-gung befindliche Passage allseits abgeschlossen ist und damit 374berhaupt ein verbindender Raum sein kann. Dies ergibt sich - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsfeststellungen, weshalb auch die Annahme, die Ladenpassage selbst k366nne 7 - 5 - eine "R344umlichkeit" im Sinne des 247 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, nicht von den Feststellungen getragen wird. Daf374r fehlt jeglicher Hinweis. Gegen eine allseits abgeschlossene Passage spricht vielmehr, dass die Kammer - offensichtlich synonym gemeint - insoweit auch von einer "Ladenstra337e" spricht (UA S. 5, 8, 17). 3. Da weitergehende Feststellungen nicht ausgeschlossen sind, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. Die Auf-hebung erfasst auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen fahrl344ssi-ger Herbeif374hrung einer Sprengstoffexplosion und Beihilfe zum versuchten Be-trug, da diese mit dem Brandstiftungsdelikt in Tateinheit stehen. 8 Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy