ECLI:DE:BGH:2017:050617B2STR236.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 236/17 vom 5. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführe rs am 5. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 7. Februar 2017 in den Fällen A.III. 1., 11. und 12 . der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zug ehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des An geklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung sowie wegen Beleidigung in acht Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren veru r- teilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ang e- kla g ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegr ündet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Der Schuldspruch in den Fällen A.III. 2. bis 10. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnet die Verurteilung in den Fä l- len A.III. 1., 11. und 12. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Be de n- ken; die diesen Fällen zugrunde liegende Beweiswürdigung weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Dies gilt zunächst für die Verurteilung im Fall A.III. 1 . der Urteilsgründe wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Nach den Fes tstellungen des Landgerichts kam der Angeklagte am 14. März 2015 gegen 21.00 Uhr in die Wohnung des Zeugen M . , interessierte sich dort für ein abgestelltes gebrauchtes Fahrrad, dessen Reifen er mit einer Pumpe aufzupumpen versuc h- te. Als ihm dies n icht gelang, zog er plötzlich ein kleines Küchenmesser hervor und hielt es dem Zeugen vor den Mund, um die Herausgabe von Wertsachen zu erzwingen. Dieser gab ihm daraufhin zwei Handys, eine Digitalkamera und zwei Fünfzig - Euro - Scheine, woraufhin der Angekla gte die Wohnung verließ und dem Zeugen dabei drohte, er werde ihn umbringen, wenn er zur Polizei gehen würde. M . traut e sich erst aus dem Haus, als der Nachbar K . nach Hause kam. Dieser verständigte gegen 23.00 Uhr für ihn die Polizei, die den Angeklagten nach Mitternacht zu Hause aufsuchte. Die Tatwaffe und das en t- wendete Geld wurde dort nicht aufgefunden, wohl aber zahlreiche Handys und eine Digitalkamera. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat angegeben, er habe für den M . zwei Fahrräder gestohlen und diesem zur Weiterveräußerung gege - ben. Dafür habe er von ihm 20 nichts erhalten. Er habe wiederkommen sollen, das sei am Abend des 21. März 2 3 4 - 4 - 2015 der Fall gewesen, M . habe ihm aber kein Geld gegeben. Er sei da - raufhin nach Hause gegangen, ein Messer habe er nicht dabei gehabt. Die Strafkammer hält diese Einlassung durch die gegenteiligen Beku n- dungen des Zeugen für widerlegt. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen spreche vor allem die Aussage des Zeugen K . , der bestätigt hab e, dass M . stark verängstigt zu ihm gekommen sei. Dieses Verhalten sei vor dem Hintergrund der Einlassung nicht verständlich. Wenn man lediglich über die Bezahlung von bereits durchgeführten Diebstählen gesprochen hätte, ohne dass der Angeklagte fe indlich gegenüber M . aufgetreten wäre, dann hätte dieser als Hehler keinen Anlass gehabt, sich an die Polizei zu we n- den. Diese Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft und ist deshalb rech t- lichen Bedenken ausgesetzt. Das Landgericht versäumt e s die . wiederzugeben, ohne deren Kenntnis es dem Revisionsgericht nicht möglich ist zu überprüfen, ob die Annahme der Strafkammer, die Angaben des Zeugen M . seien glaubhaft, rechtsfehler - frei zustande gekommen ist. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, dass der Zeuge den Tathergang (wohl) so g e- schildert hat, wie die Strafkammer ihn festgestellt hat. Ob und gegebenenfalls was der Zeuge darüber hinaus zu den vom Angeklag ten behaupteten Fahrra d- diebstählen und den sich daraus ergebenden Schulden gesagt hat, bleibt offen. Die Mitteilung diesbezüglicher Angaben aber wäre erforderlich gewesen, um überprüfen zu können, ob die Aussage des Zeugen M . geeignet ist, die Einlas sung des Angeklagten rechtsfehlerfrei zu widerlegen, oder ob sie womö g- lich von dem Bestreben geprägt ist, den in der Einlassung des Angeklagten e r- hobenen Vorwurf der Hehlerei auszuräumen. 5 6 - 5 - Die umfassende Mitteilung der Angaben des Zeugen M . war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer mit Blick auf die Angabe des Zeugen K . , der Zeuge M . sei stark verängstigt gewesen, der Ein - lassung des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat. Auch insoweit fehlt es über die Wertung hinaus, d er Zeuge sei stark verängstigt gewesen an einer geschlossenen Darstellung der Angaben des Zeugen K . und etwa auch der den Zeugen M . aufsuchenden Polizeibeamten, anhand derer das Revisionsgericht die diesbezügliche Würdigung auf Rechtsfehler üb erprüfen kann. 2. Auch die Beweiswürdigung im Fall A.III. 11. der Urteilsgründe bege g- net durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht stützt seine Veru r- teilung wegen Bedrohung auf die glaubhafte Schilderung des Zeugen M . und die zusätzlic he Erwägung, Bedrohungen gehörten zum typischen Han d- lungsrepertoire des Angeklagten. Allerdings teilt es weder Einzelheiten der A n- gaben des Zeugen M . zu dem ohnehin knapp geschilderten Vorwurf, der Angeklagte habe ihn am 23. Juni 2016 gegen 15.00 U hr in E . mit den Worten bedroht r D den Urteilsgründen Hinweise, ob und wie sich der Angeklagte zu diesem Ta t- vorwurf eingelassen hat. Eine Überprüfung der Überzeugungsbildung des Landgerich ts bleibt dem Senat damit verschlossen. 3. Schließlich erweist sich auch die der Verurteilung im Fall A.III. 12 . z u- grunde liegende Beweiswürdigung als lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewohnte der Angekl agte in einer Gemeinschaftsunterkunft in Me . ein Zimmer im 1. Obergeschoss. Am Tattag, dem 25. Juli 2016 gegen 5.40 Uhr, ging der dort nicht mehr lebende Zeuge B . in das Dachgeschoss des Hauses, um dort seine Wäsche zu 7 8 9 10 - 6 - trocknen. Der Angeklagt e hörte dies und war verärgert. Er folgte dem Zeugen, der ihn hörte und sich hinter einer dort befindlichen Matratze wegduckte. Oben angekommen zündete der Angeklagte ein Stück Papier an und warf dieses auf ein dort abgestelltes Sofa, außerdem setzte er no ch einen Stapel Papier in Brand. Da der Dachstuhl mit viel Gerümpel vollgestellt war, breitete sich das Feuer schnell aus. Der Angeklagte eilte zurück in das Obergeschoss, kurze Zeit später flüchtete auch der Zeuge B . nach unten. Im Treppenhaus begeg - neten sich beide kurz, B . lief am Angeklagten vorbei nach unten. Vor dem Haus trafen beide erneut aufeinander. Inzwischen war auch der Zeuge Mi . , ein Nachbar, eingetroffen, der bereits die Feuerwehr alarmiert hatte. Gegenüber Mi . berichtet e der Angeklagte von zwei Tätern, die er gesehen haben wollte. Beim Eintreffen der Polizei beschuldigten sich der Angeklagte und der Zeuge B . wechselseitig. Das Landgericht hat den die Tat mit verschiedenen Einlassungen im Ve r- laufe des Verfahrens bestreitenden Angeklagten als überführt angesehen. Es hat sich dabei im Rahmen einer Gesamtschau insbesondere auf die Angaben der Zeugen M i. und B . gestützt. Im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Mi . hat es ausgeschlossen, dass eine dritte Person die Brandstif - tung begangen haben könnte. Anhand der konstanten Aussage des Zeugen B . hat es sich die Überzeugung verschafft, dass nicht dieser, sondern der Angeklagte den Dachstuhl in Brand gesetzt hat. Der Zeuge B . habe, was der Zeu ge Mi . bestätigt habe, bereits bei dessen Eintreffen den Ange - klagten als Brandstifter bezeichnet. Er habe auch, nachdem er aufgrund der unterschiedlichen Einlassungen als Täter in Betracht gekommen sei, keinerlei Fluchttendenzen erkennen lassen, was im Falle eigener Täterschaft zu verm u- ten gewesen wäre. Er sei demgegenüber bemüht gewesen, mit seinem Handy die Feuerwehr zu verständigen. Zwar sei es nahe liegend, dass der Angeklagte und der Zeuge B . tatsächlich verfeindet gewesen seien. Jedoch hät te 11 - 7 - der Zeuge, wenn er de n Angeklagten bewusst wahrheitswidrig hätte belasten wollen, ohne Weiteres angeben können, den Angeklagten deutlich von vorn oder von der Seite gesehen und zweifelsfrei identifiziert zu haben. Stattdessen habe er gleichsam relati vierend angegeben, diesen nur von hinten gesehen r- nehmung relativiert, was auch insoweit für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche, als die geschilderte Wahrnehmung zur Tatörtli chkeit passe. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie sich beim Ausschluss des Zeugen B . als Täter auf nicht vorhandene Erfahrungssätze oder Umstände stützt, die im konkreten Fall keinen oder alle n- falls geringen Bewei swert haben. So kommt der Tatsache, dass der Zeuge B . bereits beim Eintreffen des Zeugen Mi . den Angeklagten als Täter bezeichnet, allenfalls geringer Beweiswert zu; auch der Angeklagte belastete den Zeugen B . noch am Tatort als den Brands tifter. Soweit die Straf - kammer berücksichtigt, dass der Zeuge B . , nachdem er als Täter in Be - tracht gekommen sei, keinerlei Fluchttendenzen gezeigt habe, was gegen ihn als Täter spreche, beruft sie sich auf einen nicht bestehenden Erfahrungssatz. D ies zeigt sich schon etwa daran, dass auch der Angeklagte nicht etwa gefl o- hen, sondern am Brandort verblieben ist. Im Übrigen kommt auch dem U m- stand, dass der Zeuge B . selbst die Feuerwehr rufen will, keine wesent - liche Bedeutung gegen die Annahme ei ner Täterschaft des Zeugen zu. Schlie ß- lich erweist sich die im Zusammenhang mit der Motivationslage des Zeugen zu sehen, erschließt sich nicht; es bleibt dabei, dass der Zeuge B . den Angeklag - ten als Täter identifiziert. 12 - 8 - Die aufgezeigten Mängel bei der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung der Verurteilung. Der Senat kann trotz einer Gesamtwürdigung de r Strafka m- mer, in der sie die konstante Aussage des Zeugen B . sowie die weiteren Angaben anderer Zeugen, insbesondere des Nachbarn Mi . , in den Blick nimmt nicht ausschließen, dass sie bei rechtsfehlerfreier Würdigung die T ä- terschaft des Zeug en B . nicht ausgeschlossen und den Angeklagten deshalb nicht verurteilt hätte. Der neue Tatrichter wird im Rahmen der neuen Hauptverhandlung nicht nur diese Umstände, sondern auch die vom Landg e- richt bisher nicht erörterte Frage zu bedenken haben, o b und gegebenenfalls welches Motiv der Angeklagte gehabt haben könnte, das Haus in Brand zu se t- zen, in dem er selbst gewohnt hat. 13 - 9 - II. Der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen A.III. 1., 11. und 12. der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenaus spruch die Grundlage. Krehl Eschelbach Zeng Bartel RiBGH Schmidt ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl 14
Full & Egal Universal Law Academy