BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 237/11 vom 20. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Urteilsform el dahin präzisiert wird, dass die sichergestellten 14,868 kg Marihuana, 985,8 g Haschisch und 966,1 g Cannabis eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schmitt Berger Krehl Eschelbach Ott
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