BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 238/05 vom 29. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Gegen das Urteil vom 17. Dezember 2004 wurde rechtzeitig am 24. De-zember 2004 Revision eingelegt. Das Urteil wurde am 26. Januar 2005 zuge-stellt. Am 17. März 2005 wurde die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als un-zulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde am 18. März 2005 zugestellt. Am 23. März 2005 ging ein Schreiben des Angeklagten ein, mit dem er "Wider-spruch" gegen den Beschluß erhebt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu aus-geführt: "Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt wor-den sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinset-zungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 26. Januar 2005 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht wor- - 3 - den ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)." Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Roggenbuck Appl
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