BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 238/13 vom 31. Juli 2013 in der Strafsache gegen weg en besonders schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Ju li 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kob lenz vom 30. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der A n- geklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsb e- raubung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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