BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 238/15 vom 13. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung de r Besch werd e- führer in am 13. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 19. Februar 2015 im Strafausspruch aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jah ren verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erg e- ben. Insbesondere hat das Schwurgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Rechtfertigung durc h Notwehr gemäß § 32 StGB im Erge b- 1 2 - 3 - nis zu Recht verneint. Die Angeklagte befand sich, als das spätere Tatopfer zum Schlag gegen ihren Kopf ausholte, zwar objektiv in einer Notwehrlage. Art und Maß ihrer Verteidigungshandlung waren aber unter den gegebenen U m- ständen zur Abwehr des drohenden Angriffs nicht erforderlich. 2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Schwurgericht zu Lasten der Angeklagten die in der Tat zum Ausdruck kommende Gewaltbereits chaft berücksichtigt, die bei ihr ansonsten persönlichkeitsbedingt reduziert sei. Weitere straferschw e- rende Umstände führt das Urteil nicht an. Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwe r- tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschw e- rend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 1988 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; vom 28. September 19 95 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvo r- satz 6; vom 24. März 1998 4 StR 34/98, StV 1998, 657). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet . I ndem sie mit einem Messer einmal auf das Tatopfer einstach, hat die Angeklagte lediglich die G ewalt angewendet, die e r- forderlich war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Darüber hinaus begründen die Urteilsgründe auch die Besorgnis, dass das Schwurgericht die zu Gunsten der Angeklagten objektiv gegebene No t- weh r lage aus dem Blick verloren hat, da es strafmildernd lediglich berücksic h- 3 4 5 6 - 4 - tigt hat, dass der Tat verbale Beschi mpfungen und Beleidigungen des Getöt e- ten vorausg egangen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 4 StR 213/13). Einer Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitere Feststellungen, die den besteh enden nicht w i- dersprechen dürfen, sind möglich . Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 7
Full & Egal Universal Law Academy