ECLI:DE:BGH:2018:230118B2STR238.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 238/17 vom 23. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts zu Ziff. 2 auf dessen Ant rag und des Besch werdeführers am 23. Januar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objek tiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revi sion wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ve r- urteilt. Gegen d en nicht revidierenden Mitangeklagten A . hat es wegen bes onders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, gegen den ebenfalls nicht revidierenden Mitangekla g- ten F . und gegen den Mitan geklagten Z . jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf F reiheit s- 1 - 3 - strafen von vier Jahren und neun Monaten bzw. fünf Jahren und vier Monaten erkannt . Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Di e Mitangeklagten A . , F . und Z . planten in L i- tauen, einen Raubüberfall in Deutschland zu verüben, um Schmuck und Uhren zu erbeuten. Zu diesem Zweck besorgten sie sich eine Spielzeugpistole, zwei Hämmer und drei Pfefferspray s. Der Mitangeklagte F . kontaktierte den ihm bekannten Angeklagten und vereinbarte mit ihm, dass dieser für die Durc h- führung eines Überfalls insbesondere für die Flucht drei Fahrräder nach Deutschland transportieren sollte. Am 10. Oktober 2016 fuhren A . , F . und Z . gemeinsam nach F . , der Angeklagte brachte mit einem Mietwagen drei Fahrräder nach Deutschland. Ein bis zwei Tage vor dem Überfall übergab F . dem Angeklagten in F . den in Litauen ver sprochenen Lohn für den Transport in Höhe von 500 Euro. Die Angeklagten entschlossen sich, einen Juwelier in B . zu überfa l- len und kundschafteten am 13. Oktober 2016 das Juweliergeschäft R . aus. Nach näher er Absprache mit F . stellte der Angeklagte die drei Fahrräder im Bereich des Kurparks etwa 100 Meter vom Juweliergeschäft entfernt ab. 2 3 4 - 4 - Dabei war ihm bewusst, dass die Mitangeklagten die Räder zur Flucht nach dem Raubüberfall verwenden wollten. Die Mitangeklagten A . , F . und Z . verabredeten sp ä- testens jetzt den genauen Tatablauf. Der Angeklagte wusste, dass die Mitang e- klagten bei dem Überfall neben einer Spielzeugpistole auch Pfefferspray z u- mindest zur Drohung eins etzen wollten, womit er sich billigend abfand. Entspr e- chend dem gemeinsamen Tatplan begaben sich die Mitangeklagten am späten Vormittag des 14. Oktober 2016 zum Juweliergeschäft. A . betrat als erster das Geschäft, bedrohte den Zeugen Ö . mit der Spielzeugpistole und sprühte ihm Pfefferspray in das Gesicht. Während er den zu Boden gega n- genen Zeugen Ö . trat und mit der Pistole in Schach hielt, schlugen F . und Z . mit ihren Hämmern die Vitrinen ein und erbeuteten 52 hochwertige Uhren im Wert von ca. 76.000 Euro. Als der Zeuge Ö . versuchte, sich durch den Einsatz von Reizgas zu v erteidigen, traten die Mita n- geklagten den Rückzug aus dem Geschäft an. Sie flohen anschließend mit den bereitgestellten Fahrrädern. Au f der Flucht legten sie an einem zuvor bestim m- ten Platz am Teich des Kurparks die Rucksäcke mit der Tatbeute ab und fuhren mit dem Zug nach F . . Dort trafen sie den Angeklagten und b e- stimmten ihn, am Abend die Beute aus B . abzuholen. Nachdem ein erste r Versuch des Angeklagten, die geraubten Uhren zu holen, gescheitert war, wurden die Rucksäcke mit der Beute von der Polizei aufgefunden; die U h- ren gelangten dadurch an den Ladeninhaber zurück. Der Angeklagte und die Mitangekla gten wurden am nächsten Tag festgenommen. 2. Das Landgericht hat angenommen , d er Angeklagte habe in dem Wi s- sen , dass die Mitangeklagten einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft unter Einsatz von Pfefferspray und unter Vorhalt einer Spielzeugpistole ve rüben wol l- ten, die Fluchtfahr räder bereitgestellt. 5 6 - 5 - II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schw e- ren Raub hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht seine Überzeugung, der Einsatz des Pfeffersprays beim Überfa ll sei vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen, nicht tragfähig begründet hat. 1. Zwar muss das Revisionsgericht die Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. So ist es ihm ve r- wehrt, seine eigene Überzeugu ng an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Zu prüfen ist aber, ob die tatrichterliche Überzeugung in den Festste l- lungen und den sie tragenden Beweiserwägungen eine ausreichende Grundl a- ge findet. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die B e- weiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tats a- chengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15 , StV 2015, 740; BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, StV 2014, 610). 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte wusste, dass die Mitangeklagten beim Überfall eine Spielzeugpistole und Pfefferspray zumindest zur Drohung e m- bei hat es indes im Einzelnen lediglich auf den auf eigene Kosten erfolgten Transport der Fahrräder nach Deutschland , die Übergabe des Transportlohns zwei Tage vor dem Übe rfall, das Bereitstellen der Fahrrä der in der Nähe des i m Navigationsgerät des Angeklagten gespeicher ten Tatorts, den Auftrag zum Abholen der Beute und die gemeinsame Nutzung e i- nes Hotelzimmers mit dem Mitangeklagten F . abgestellt . 7 8 9 - 6 - Diese Umstä nde vermögen zwar zu belegen , dass der Angeklagte wus s- te, dass die Mitangeklagten einen Überfall auf das Juweliergeschäft planten , und er sie dabei durch das Bereitstellen der Fahrräder am Tatort unter stützen wollte . Sie tragen aber nicht die Annahme , der Angeklagte sei im Vorfeld über die näheren, zwischen den Tätern abgesprochenen Details des Überfalls insbesondere die zum Einsatz zu bringenden Tatmittel informiert worden. 3. Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuld - und Rechtsf olgenausspruchs. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhe n- den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aber aufrechterha l- ten, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Schäfer Appl Eschelbach Zeng Grube 10 11
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