BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/01 vom 17. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Wiesbaden vom 2. März 2001 aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer En t - ziehungsanstalt abgelehnt hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in 243 Fällen unter Freispruch im übrigen zu der Gesamtfreiheit s - strafe von drei Jahren verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Ang e - klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - Die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB hält der rechtl i - chen Prüfung nicht stand. Zur Begründung hat das Landgericht lediglich a n - geführt, Anhaltspunkte für eine Unterbringung nach § 64 StGB seien nicht zu erkennen. Dies trifft nicht zu. Nach den Feststellungen des angefochtenen U r - teils leidet der Angeklagte, bedingt durch den Konsum von Rauschgift, an H e - patitis C (UAS 4). Er verkaufte dem "ebenfalls rauschgiftabhängigen" B. Her o - inzubereitung. Der Angeklagte selbst konsumierte Heroin, indem er es über die Nase einzog (UAS 5). Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht zugunsten des Angeklagten, er habe selbst Heroin konsumiert und die Ei n - künfte aus dem Verkauf zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit eing e - setzt. Er sei zur Finanzierung des eigenen Konsums auf diese Einkünfte ang e - wiesen gewesen (UAS 17). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrü n - de läßt sich nicht entnehmen, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nicht mehr vorlagen. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete Aussicht b e - steht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 594). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unte r - bringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362). Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung nicht berührt. - 4 - Die zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten bereits getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind z u - lässig. Jähnke Detter Bode Otten Fischer
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