BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 239/03 vom18. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenschweren Raubs - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 20. März 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu derFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-on rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. DasRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.Die Verurteilung wegen schweren Raubs hält der rechtlichen Prüfungnicht stand. Die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht ausreichend,daß der Angeklagte in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelte, als erdem mit einem Fleischermesser und verbalen Bedrohungen verängstigten Tat-opfer aus dessen Portemonnaie 220 nr dem Tatopfer vergeblich die Rückzahlung der Kaution aus einem gekündigtenGaststätten-Pachtvertrag verlangt, obwohl die ihm übersandte Abrechnung des - 3 -Vertragsverhältnisses mit einem Saldo von 1.350 DM zu Lasten des Ange-klagten endete (UA S. 9). Die Strafkammer stellt nicht fest, daß der Angeklagtezumindest billigend in Kauf genommen hat, keinen eigenen Geldanspruch ausdem Pachtvertrag zu haben. Sie teilt vielmehr die Einlassung des Angeklagtenmit, er habe 15.000 DM in die Gaststätte investiert (UA S. 14). Sowohl bei derStrafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt dieStrafkammer zu Gunsten des Angeklagten, daß er bei der Tat möglicherweisenoch immer davon ausgegangen sei, ihm stehe ein Anspruch auf die Rück-zahlung der Kaution zu (UA S. 23).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindetsich ein Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignenzu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl.BGHR StGB § 249 Zueignungsabsicht 10; BGHSt 17, 87, 91; BGH, Beschl.vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95 - und vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01). DasLandgericht hätte daher nicht erst bei der Strafzumessung, sondern bereits beiden Feststellungen zur subjektiven Tatseite und der Beweiswürdigung hierzuerörtern und entscheiden müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsan-spruch gegen das Tatopfer glaubte oder ob er zumindest billigend in Kaufnahm, einen solchen Anspruch nicht zu haben. Kann - gegebenenfalls unterAnwendung des Zweifelssatzes - nicht ausgeschlossen werden, daß der Ange-klagte an einen bestehenden Geldanspruch gegen das Tatopfer glaubte, stehtdem Schuldspruch wegen schweren Raubs ein Tatbestandsirrtum hinsichtlichder Rechtswidrigkeit der Zueignung des weggenommenen Gelds entgegen. - 4 -Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, damit dem neuen Tat-richter nicht durch die teilweise Bindung an das angefochtene Urteil umfassen-de und widerspruchsfreie eigene Feststellungen zum Tatgeschehen erschwertwerden.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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