BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/06 vom 12. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Oktober 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Fulda vom 12. Dezember 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte B. im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte B. der unerlaubten Abgabe von Bet344ubungsmit-teln an Minderj344hrige in Tateinheit mit sexuellen Miss-brauchs von Jugendlichen sowie wegen unerlaubten Be-sitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im 334brigen freigesprochen wird bb) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Feststel-lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere f374r Jugendschutzsachen zust344ndige Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen sexuellen Miss-brauchs von Jugendlichen in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an Minderj344hrige sowie wegen un-erlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im 334bri-gen freigesprochen. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-gen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch ent-sprechend ge344ndert. Dies f374hrt auch zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Rissing-van Saan Kuckein Otten Roggenbuck Appl
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