BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 2. M344rz 2007 wird als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils wird als un-zul344ssig verworfen, weil der Angeklagte die Wochenfrist nach 247 464 Abs. 3 Satz 1, 247 311 Abs. 2 StPO vers344umt hat. Die Frist begann mit der Verk374ndung der Entscheidung am 2. M344rz 2007 und endete mit dem 9. M344rz 2007. Die Kostenentscheidung wird aber erstmals mit dem am 9. Mai 2007 und somit versp344tet eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Mai 2007 beanstandet. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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