BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung 374ber die Entsch344digung der Verletzten (247 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Nebenkl344gerin hat einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht f374r k374nftige immaterielle Sch344den gestellt. Denn sie hat den mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 gestellten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 in Erg344nzung zu dem dort gestellten Leis-tungsantrag aufrecht erhalten und dies damit begr374ndet, dass es nicht vorher-sehbar sei, ob es jemals gelingen werde, ihre Gesundheit auch in psychischer Hinsicht wieder vollst344ndig herzustellen. In dieser Form sind die Antr344ge im Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2009 gestellt worden. 2 - 3 - Zwar hat die Nebenkl344gerin den Zeitpunkt, von dem an sie Zinsen auf das ihr zuerkannte Schmerzensgeld begehrt, in dem Schriftsatz vom 11. Febru-ar 2009 nicht ausdr374cklich bezeichnet. Der Senat legt ihren auf Leistung gerich-teten Adh344sionsantrag aber unter Ber374cksichtigung s344mtlicher prozessualer Umst344nde und der Regelung in 247 404 Abs. 2 Satz 2 StPO dahin aus, dass sie Zinsen ab Rechtsh344ngigkeit begehrt (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 406 Rdn. 6 m.w.N.). So hat auch das Landgericht diesen Adh344sionsantrag aufge-fasst. 3 Der Senat ist nicht gehindert, wegen der Zubilligung der Entsch344digung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1999, 260, 261; Beschluss vom 3. April 2007 - 3 StR 92/07 - und vom 27. September 2007 - 4 StR 324/07; Meyer-Go337ner aaO 247 349 Rdn. 22 a.E.). 4 Rissing-van Saan Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt
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