BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/10 vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. Dezember 2009, auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten T. und F. wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen versuchten Totschlags verurteilt sind; b) soweit es den Angeklagten F. betrifft, im Aus-spruch 374ber die wegen versuchten Mordes verh344ngte Einzelstrafe sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben; c) soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Rechts-folgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: 1. Das Landgericht hatte in einem ersten Urteil vom 11. September 2008 die Angeklagten F. und T. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und den Mitangeklagten B. wegen Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt. 1 a) Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagten F. und T. kamen in der Nacht vom 21. auf 22. Dezember 2007 374ber-ein, den schwer betrunkenen Nebenkl344ger R. , der am Tag zuvor aus der Haft entlassen worden war und, wie die Angeklagten zuf344llig erfahren hatten, eine Bargeldsumme von 11.300 200 bei sich f374hrte, zu berauben. Auf mehrfache telefonische Aufforderung beider Angeklagten erkl344rte sich der Mitangeklagte B. bereit, hieran mitzuwirken; er begab sich daraufhin mit seinem Pkw zum Bahnhofsvorplatz in W. , wo er die Mitangeklagten traf. Als der Ne-benkl344ger gegen 2.30 Uhr eine Gastst344tte verlie337, boten ihm die Angeklagten vorgeblich an, ihn nach Hause zu fahren. Stattdessen brachten sie das Tatopfer in einen Wald, in den sie von einem Parkplatz aus noch etwa 400 m weit hinein fuhren. W344hrend B. im Fahrzeug sitzen blieb, zerrten F. und T. den Gesch344digten aus dem Pkw und schlugen und traten auf ihn ein; F. versetzte ihm Schl344ge mit einer massiven, 40 cm langen Taschenlam-pe. Sodann nahmen sie dem am Boden liegenden Gesch344digten das mitgef374hr-te Bargeld ab. Sie befragten ihn, ob er das Kennzeichen des Pkw erkannt habe, und 344u337erten, als er dies verneinte, das sei "gut f374r ihn". Der Angeklagte B. wusste vom Einsatz der Taschenlampe nichts. Nachdem sie sich ver-gewissert hatten, dass der Gesch344digte nicht 374ber ein Mobiltelefon verf374gte, fuhren die Angeklagten nach W. zur374ck, wo sie die Beute teilten. Den 2 - 4 - Gesch344digten lie337en sie im Wald zur374ck. Hierbei gingen sie davon aus, dass der Nebenkl344ger trotz seiner Verletzungen und trotz der Au337entemperatur von ca. minus 8 Grad Celsius die Strecke von ca. 400 m zur Stra337e w374rde zur374ck-legen und dort Hilfe finden w374rde. Tats344chlich gelang es dem stark 374bergewich-tigen (BMI: 53) Gesch344digten nicht, aus dem Wald herauszugelangen. Er fiel in einen Graben und wurde dort in unterk374hltem Zustand gegen 7.30 Uhr von ei-nem Jogger gefunden und gerettet. In den Morgenstunden des 22. Dezember 2007 fragte der Angeklagte T. den Angeklagten F. , ob man nicht noch einmal in den Wald fahren solle, um nachzuschauen, ob der Gesch344digte vielleicht verstorben sei. Hierauf antwortete F. , dies sei doch "schei337 egal", denn es werde sowieso nie-mand von der Tat erfahren; damit gab sich T. zufrieden. Beide hielten es dabei f374r m366glich, dass der Gesch344digte noch am Leben sei, aber infolge seiner Verletzungen nicht mehr aus dem Wald hinausgelangen und versterben k366nne; das nahmen sie billigend in Kauf, um die Raubtat zu verdecken. 3 b) Das Landgericht hatte wegen des Raubs den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, gegen den Angeklagten T. unter Einbeziehung eines fr374heren Urteils eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt; gegen F. wurde eine Ma337regel nach 247 64 StGB und ein Vorwegvollzug von drei Jahren der Strafe vor der Ma337regel angeordnet. An der Aburteilung des Geschehens am Morgen des 23. Dezember 2007 sah das Landgericht sich gehindert, weil es von der zugelassenen Anklage nicht umfasst sei. 4 c) Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 20. Mai 2009 - 2 StR 85/09 (NJW 2010, 168) - aufgehoben, die 5 - 5 - Feststellungen zum 344u337eren Tatablauf aber aufrechterhalten. Nach Auffassung des Senats war auch das Geschehen am Morgen nach der Tat vom Anklage-vorwurf erfasst (247 264 Abs. 1 StPO) und h344tte daher abgeurteilt werden m374s-sen. 2. Das Landgericht hat in der neuen Hauptverhandlung hierzu erg344nzend unter anderem festgestellt, die Angeklagten h344tten, als sie vom Tatort wegfuh-ren, den Gesch344digten R. f374r f344hig gehalten, sich zur Stra337e zu begeben und Hilfe zu erlangen. Bei dem Gespr344ch in den Morgenstunden h344tten die An-geklagten T. und F. den f374r m366glich gehaltenen Tod des Gesch344dig-ten hingegen billigend in Kauf genommen; er sei ihnen "als willkommene Folge ihres Tuns (erschienen), weil sie dann sicher sein konnten, dass ihre Tat nicht entdeckt werde" (UA S. 34). Die Angeklagten h344tten "den Tod des Gesch344dig-ten nicht als zwingend zur Verdeckung der Raubtat angesehen" (UA S. 40); bei anonymer Alarmierung eines Notarztes h344tten sie ihre Beteiligung an der Raub-tat nicht zwingend offenbaren m374ssen (UA S. 39). 6 Das Landgericht hat die Angeklagten T. und F. daher nur we-gen schweren Raubs (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) sowie wegen versuchten Verdeckungsmordes (247247 211, 22 StGB) verurteilt. F374r die Raubtat hat es gegen F. eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren, f374r den versuchten Mord - unter dreifacher Milderung des Strafrahmens gem344337 247247 13 Abs. 2, 21, 23 Abs. 2 StGB, jeweils in Verbindung mit 247 49 Abs. 1 StGB - eine Einzelstrafe von vier Jahren verh344ngt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten gebildet. Den Angeklagten T. , der nicht revidiert, hat es zur Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (einbezogen drei fr374here Urteile) verurteilt, den Angeklagten B. , der ebenfalls nicht revidiert, wegen Raubs (247 249 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit gef344hrlicher K366r- 7 - 6 - perverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-ren. Von einer Ma337regelanordnung gegen den Angeklagten F. hat das Landgericht abgesehen, weil es eine konkrete Erfolgsaussicht nicht feststellen konnte (UA S. 55); gegen den Mitangeklagten T. wurden nun eine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug von zwei Jahren und neun Monaten der Jugendstrafe angeordnet. 3. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten F. hat teilweise Erfolg und f374hrt insoweit zur Erstreckung auch auf den Mitangeklagten T. gem344337 247 357 StPO. 8 a) Dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen lebensge-f344hrdenden besonders schweren Raubs (247 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB), wegen Aussetzung (247 221 StGB) und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung durch lebensgef344hrliche Behandlung (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilt hat, weil es rechtsfehlerhaft annahm, das Nichtvorliegen bedingten T366tungsvorsat-zes schlie337e auch den subjektiven Tatbestand dieser Vorschriften aus (UA S. 37), beschwert den Angeklagten nicht. 9 b) Die Verurteilung wegen versuchten (Verdeckungs-) Mordes h344lt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, rechtlicher Pr374fung nicht stand. Zwar kommt die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von 247 211 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz an-gestrebt, sondern nur bedingt vors344tzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGHSt 41, 358, 359 ff.; BGH NJW 1992, 583 f.; 1999, 1039 f.; 2000, 1730 f.; NStZ 2004, 495, 496), wenn nicht im Einzelfall der Tod des Opfers sich als zwingend notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt (vgl. Fischer, StGB, 57 Aufl., 247 211 Rn. 79). Voraussetzung ist aber stets, dass die Verde- 10 - 7 - ckungshandlung selbst nach der Vorstellung des T344ters Mittel der Verdeckung sein soll (vgl. Schneider in M374ko, StGB, 247 211 Rn. 196). Wenn der T344ter an-nimmt, eine Aufdeckung der anderen Straftat werde unabh344ngig von der Ver-deckungshandlung und von deren T366tungserfolg nicht eintreten, fehlt es an der erforderlichen (vorgestellten) Kausalit344t einer m366glicherweise objektiv "verde-ckenden" Handlung f374r den subjektiv angestrebten Erfolg. So lag es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der f374r m366glich gehaltene - bereits eingetretene oder noch eintretende - Tod des Tat-opfers den T344tern gerade deshalb "schei337 egal", weil dieser Erfolg f374r die Frage einer m366glichen Aufdeckung ihrer Beteiligung an der Raubtat ohne Bedeutung war. Sie gingen davon aus, das Opfer habe sie nicht erkannt und werde sie auch im Fall seines 334berlebens nicht identifizieren k366nnen. 11 Es fehlt daher an den subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht. Da weitere Feststellungen insoweit ausgeschlossen erscheinen, hat der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesan-walts den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte nur des versuch-ten Totschlags schuldig ist. 12 c) Da die Voraussetzungen des 247 357 StPO gegeben sind, war die Schuldspruch344nderung auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken. 13 d) Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der Einzelstrafe we-gen versuchten Mordes und der Gesamtstrafe beim Angeklagten F. sowie der Einheitsjugendstrafe beim Angeklagten T. . Obgleich das Landgericht das Schwergewicht der Schuld in der Raubtat gesehen hat, l344sst sich das Be-ruhen der im Ergebnis verh344ngten Strafen auf dem Rechtsfehler nicht aus-schlie337en. 14 - 8 - Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten T. in einer Entziehungsanstalt war im Hinblick auf 247 5 Abs. 3 JGG aufzuheben; der neue Tatrichter hat 374ber die Rechtsfolge insgesamt neu zu entscheiden. 15 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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