BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239 /14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 19. Februar 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstlad e- kurzwaffe zu einer F reiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Ang eklagte, der eine geladene Pistole mitführte, am 21. Juni 2012 kurz vor 02.00 Uhr die Gas t- 1 2 - 3 - stätte Ha . in A . auf und unterhielt sich mit dem Gesch ä- digten. Aus unbekannten Gründen kam es zu einem Streit, bei dem der G e- schädi t- entsicherte sie und lud sie durch; dann richtete er die Waffe drohend auf den Geschädigten. Anschließend schlug er diesem mit dem Pistolengriff so die Einlassung oder mit einem Aschenbecher so die Aussage des Geschädi g- ten bei der Polizei auf den Kopf. Danach richtete er die Pistole wieder auf dessen Oberkörper. Der Geschädigte versuchte, dem Angeklagten die Waf fe abzunehmen. Unmittelbar danach gab der Angeklagte einen Schuss ab, der den Geschädigten in den Brustkorb traf und Zwerchfell, Herzbeutel und Leber verletzte. Das Leben des Geschädigten wurde durch einen sogleich herbeiger u- fe nen Notarzt gerettet. Das L andgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Schuss mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben, sei aber vom Totschlagsversuch z u- rückgetreten, so dass ein Vergehen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB in Tateinheit mit § 52 Abs . 1 Nr. 2 lit. b StGB vor liege. II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landg e- richts ist r echtsfehlerhaft. 1. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass der Geschädigte versuch t habe, die Waffe an sich zu ziehen, so dass sich der Schuss ungewollt gelöst habe. Der Geschädigte, der in der Hauptverhandlung als Zeuge une r- 3 4 5 - 4 - e- aus, dass der Täter nicht mit Absicht der Geschädigte die Pistole nicht zu sich herangezogen habe. Vielmehr sei diese Umstand, dass der Angeklagte die Waffe nach dem Durchladen nicht gesichert l- nde erkennbar, weshalb sich aus der von dem A n- geklagten geführten, auf das Brustbein des Geschädigten gerichteten, gelad e- nen und entsicherten Schusswaffe ein Schuss unabsichtlich gelöst haben sol l- 2. Gegen diese Beweiswürdigung bestehen durchgreifend e rechtliche Bedenken. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Mensch eine auf ihn gerichtete Pistole bei dem Versuch, diese wegzunehmen, nicht an sich heranzieht . Für die Annahme der Strafkammer, ein - und Her - n- geklagte hat das Gegenteil behauptet. Der Geschädigte hat von einem Versuch berichtet, dem Angeklagten die Waffe wegzunehmen. Die Zeugin K . hat die S zene zur Z eit der Schussabgabe nicht gesehen, weil sie die Polizei anrief. Die letzten Besucher der Gasts tätte sind unbekannt geblieben. 6 7 8 - 5 - Die Tatsache, dass der Angeklagte den Geschädigten mit der durchg e- ladenen und entsicherten Pistole bedroht und diese dabei aus nächster Nähe auf seinen Oberkörper gerichtet hat, besagt noch nichts für die vom Landgericht angenommene Absicht zur Schussabgabe. Vielmehr spricht die Tatsache, dass er den Geschädigten zuerst nur geschlagen hatte, eher gegen direkten Vorsatz zur Schussabgabe. Im Übrigen hat der Schuss den Geschädigten auch nicht in das Brustbein getroffen, sondern hat den Körper von schräg links oben nach links unten durchschlagen. Auch das kann für eine Schussabgabe während eines Kampfes um die Waffe spreche n. Bei dem Versuch des Geschädigten, dem Angeklagten die Waffe abz u- nehmen, kann es demnach dazu gekommen sein, dass sich der Schuss vom Angeklagten ungewollt gelöst hat. Dann wäre hinsichtlich der Schussabgabe nur von fahrlässiger Körperverletzung (vgl. §§ 229, 230 Abs. 1 StGB), aber nicht von e iner Vorsatztat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB auszugehen. Das wird der neue Tatrichter genauer zu prüfen haben. 3. Die rechtliche Beanstandung führt zur Urteilsaufhebung und Zurüc k- verweisung der Sache an das Landgericht; eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Es kommt ein Vergehen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Schlag auf den Kopf des Geschädigten in Betracht. Dies hat das Landgericht nicht gesondert geprüft. Das Waffendelikt ble ibt von dem genan n- ten Rechtsfehler unberührt. Es steht aber in Tateinheit mit dem Vergehen 9 10 11 - 6 - gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB, so dass der Senat das Urteil auch insoweit aufheben muss. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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