BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/15 vom 2. September 2015 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschuldigten am 2. September 2015 gemäß § 349 Abs. 4 S tPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Mühlhausen vom 19. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte an e i- ner schizoa ffek tiven Störung. Im Frühjahr 2014 befand er sich in einer man i- schen Phase. Er mietete am 15. Mai 2014 ein Hotelzimmer, wobei er die Hote l- ange stellte an der Rezeption fragte, ob sie mit ihm ausgehen wolle, was diese aber verneinte. Über die Zurückweisung ärgerte sich der Beschuldigte so sehr, 1 2 - 3 - dass er später ein Plisseerollo am Badezimmerfenster des Hotelzimmers aus der Verankerung riss, einen Vo rhang in Brand setzte, den Inhalt eines Asche n- bechers im Zimmer verstreute und das Bett verrückte. Den Brand am Vorhang löschte er alsbald. Das Landgericht hat darin zwei rechtswidrige Taten der Sachbeschäd i- gung gesehen, bei denen die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgeh o- ben gewesen war. Es hat ferner angenommen, weitere erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten seien zu erwarten. Kurz nach den genannten Han d- lungen habe der Beschuldigte am Flughafen in H . erneut mit einem Fe u- erzeug hantiert und einen Computermonitor in Brand gesetzt. Später habe er seinen Vater geschlagen und seine Mutter getreten. Der Beschuldigte werde immer dann gefährlich, wenn er unter wahnhaften Ängsten leide. Der gerichtl i- che Sachverständige habe unter Anwend ung der HCR - 20 - Checkliste dargelegt, dass bei ihm ein mittelgradig erhöhtes Risiko für Gewalttaten bestehe. Vor di e- sem Hintergrund sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch verhältnismäßig, obwohl die Anlasstaten die Erheblichkeitssch welle noch nicht überschritten hätten. II. Gegen diese Bewertung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßn a h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen 3 4 5 - 4 - Defektes schuldunfähig od er vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ - RR 2015, 169 f.). In den Urteilsgründen des Landgerichts bleibt schon unklar, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Begehung der rechtswidrigen Tat en aufgehoben gewesen sein soll. Immerhin löschte er den Brand am Vo r- hang "relativ schnell". Auch ist nicht erkennbar, dass den Handlungen im Hote l- zimmer eine paranoide Symptomatik zu Grunde gelegen hat; sein Randali eren könnte auch eine noch normalpsychologisch erklärbare Reaktion auf die Z u- rückweisung durch die Hotelangestellte gewesen sein. Deren Eindruck vom Erscheinungsbild des Beschuldigten ist in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt worden, sondern nur der "Eind ruck, den sie von dem Hotelzimmer gehabt h a- be". 2. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt auch nur in Betracht, wenn im Urteilszeitpunkt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür b e- steht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehe n wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. a) Die vom Landgericht hervorgehobene Auswertung einer Checkliste durch den Sachverständigen besitzt dafür nur eine geringe Aussagekraft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, StV 2015, 216 f.), zumal deren Resultate nicht näher erläutert wurden. b) Die Prüfung des Grades der Wahrscheinlichkeit weiterer Taten und i h- rer Art ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorleben s und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Die hierauf bezogenen Betrachtungen des Landgerichts sind jedoch nicht erschöpfend. 6 7 8 9 - 5 - Schizoaffektive Störungen verlaufen phasenhaft, wobei es auch zu Ze i- ten vollständiger Remission kommen kann (vgl . BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 4 StR 514/14, NStZ - RR 2015, 169, 170). Der vom Landg e- richt gehörte Sachverständige hat sechs Krankheitsschübe bei dem Beschuldi g- ten im Zeitraum von 2006 bis Frühjahr 2014 unterschieden. In der ersten Phase war es zu e inem Rückzugsverhalten gekommen, in der zweiten Phase zu bele i- digendem Verhalten, in der dritten Phase wiederum zu einem Rückzug, in der vierten Phase zu einer versuchten Nötigung, in der fünften Phase war der B e- schuldigte "streitlustig". Bei dem sechsten Schub war es anfänglich während eines Aufenthalts in P . nicht zu aggressivem Verhalten des Beschuldigten gekommen. Nach den Anlasstaten des vorliegenden Verfahrens, die keine erhebl i- chen Taten im Sinne des § 63 StGB darstellen, reagierte der Beschu ldigte auf das Erscheinen seines Vaters vor seiner Wohnung damit, dass er mit einem Messer oder Schraubendreher durch die Tür stach. Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung kam es zu aggressivem Verhalten gegenüber Mitarbeitern des psychiatrischen Krankenh auses, das allerdings auch unter dem Blickwinkel der besonderen Situation in der Freiheitsentziehung zu beurteilen ist. Danach zei g- te sich der Beschuldigte ab Oktober 2014 unauffällig. In der Hauptverhandlung war er "orientiert und aufnahmefähig. Seine Ein lassung war verständlich". Bei dieser Sachlage liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass in Z u- kunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades auch erhebliche rechtswidr i- ge Taten des Beschuldigten zu erwarten sind. Dies wäre mit Blick auf die st ö- run gsfreien Phasen sowie diejenigen Krankheitsschübe, die nicht zu rechtswi d- rigen Taten oder allenfalls zu noch nicht erheblichen Taten geführt hatten, vom Landgericht näher zu erörtern gewesen. Die Art der mit höherer Wahrschei n- lichkeit zu erwartenden Taten wäre nach Möglichkeit zu konkretisieren. Aggre s- 10 11 12 - 6 - sive Handlungen gegen Sachen stellen oftmals keine erheblichen Taten dar. Ob Drohungen als erhebliche rechtswidrige Taten anzusehen sind, hängt davon ab, wie wahrscheinlich mit der Realisierung der Drohungen z u rechnen ist und we l- ches Gewicht die dann zu erwartenden Handlungen haben. Dies hat das Lan d- gericht nicht vertieft. Dies wäre aber geboten gewesen, zumal die Anlasstaten selbst noch keine erheblichen rechtswidrigen Taten waren. Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel
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