ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR239.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 239/17 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 5. Juli 20 1 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Hat der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagtem oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig e i- nen Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägung en im Ein - - 3 - zelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 2 StR 324/14). Dies schließt der Senat im vorliegenden Fall aus. Krehl Eschelbach Zeng Grube Schmidt
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