BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 240/01 vom 19. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Prof. Dr. Tolksdorf, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagt en Z. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fllen II, 1-3 und 5, ausgenommen die Feststellungen zum ußeren Tatgeschehen; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubs in fünf Fllen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagten Z. und F. wurden im Fall II, 3 wegen Beihilfe zum schweren Raub zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (Z. ) sowie einem Jahr und zwei Monaten (F. ) verurteilt, bei F. mit Strafaussetzung. Die - 4 - Unterbringung des Angeklagten Z. in einer Entziehungsanstalt hat das Lan d - gericht abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft rgt mit ihrer Revision die Verletzung des sachl i - chen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist auf den Schuldspruch in den Fllen II, 1-3 und 5 sowie den gesamten Rechtsfo l - genausspruch beschrnkt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begrndung, mit der das Landgericht in den Fllen II, 1-3 und 5 fr den Angeklagten K. die tateinheitliche Verwirklichung auch des erpresserischen Menschenraubs und bei den Angeklagten Z. und F. auch der Beihilfe hierzu verneint hat, hlt der rechtlichen Prfung nicht stand, weil das Landgericht an die Bemcht i - gungssituation im Sinne des § 239 a StGB berspannte Anforderungen gestellt hat. I. Der Angeklagte K. hat zwischen Februar 1999 und Januar 2000 vier Banken und einen Supermarkt berfallen, im Fall II, 4 allein, im brigen unter Mitwirkung weiterer Tter, im Fall II, 3 auch unter Mitwirkung der beiden Mita n - geklagten. Die Überflle wurden unter Verwendung von Drohmitteln (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) durchgefhrt: Im Fall II, 1 mit einer Gaspistole, deren Ladezustand nicht festgestellt ist, sowie einem von dem Angeklagten K. mitgefhrten Taschenmesser, im brigen unter Verwendung von Spie l - zeugpistolen. In allen Fllen, mit Ausnahme des von der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch nicht angefochtenen Falls II, 4, wurden Bankkunden und im Fall II, 5 ein Angesteller des Supermarkts mit der Gaspistole oder den Spielzeugp i - - 5 - stolen bedroht und in Schach gehalten, um hierdurch die jeweiligen Kassierer zum Öffnen der Kassenboxen oder der Kasse zu veranlassen. II. Auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte K. in den Fllen II, 1-3 und 5 - entgegen der Wertung des Landgerichts - nicht nur wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) strafbar gemacht, sondern tateinheitlich hierzu auch w egen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB). 1. In allen vier Fllen haben sich die Tter der Überflle eines Me n - schen bemchtigt. Ein Sichbemchtigen im Sinne des § 239 a StGB liegt vor, wenn der Tter die physische Herrschaft ber einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsvernderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Fre i - heitsberaubung erfllt sein muß. Dies ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer - selbst ber eine größere Distanz - mit einer scheinbar echten Schu ß - waffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien B e - stimmung ber sich selbst gehindert ist (vgl. BGH StV 1999, 646; NStZ 1999, 509; 1986, 166; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemchtigen 1; Urt. vom 5. Mai 1999 - 2 StR 579/98 - jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in allen vier Fllen gegeben: Im Fall II, 1 hielt der Mittter N. der vierjhrigen Tochter einer Bankkundin die Gasp i - stole an den Kopf und drohte, das Kind zu erschießen. Dies veranlaßte die Kassiererin, die Kassenbox zu öffnen. Im Fall II, 2 hielt der Angeklagte K. einer Kundin eine Spielzeugpistole an den Kopf und erzwang hierdurch von der Kassiererin die Öffnung der Kassenbox. Im Fall II, 3 hielt K. einer Bankku n - din die Spielzeugpistole gegen den Körper, drngte sie zur Kassenbox und - 6 - forderte den Kassierer auf, die Kassenbox zu ffnen und sich auf den Boden zu legen. Whrend der Mittter das Geld an sich nahm, bedrohte K. weiterhin die auf dem Boden liegende Bankkundin. Im Fall II, 5 hielt K. einer Ang e - stellten des Einkaufsmarkts die Spielzeugpistole an den Kopf und zwang sie, sich auf den Boden zu legen. Durch diese Drohung veranlaût, ffnete die Ka s - siererin die Kasse. 2. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, daû § 239 a StGB eine eigenstndige Bedeutung der Bemchtigungssituation und eine gewisse Stabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraussetzt. Hierdurch soll vor allem bei Zweipersonenverhltnissen der Anwendungsbereich dieser Vo r - schriften von den klassischen Delikten mit Ntigungselementen abgegrenzt werden (vgl. BGHSt 40, 350 ff.). Erforderlich ist deshalb bei diesen unvollko m - men zweiaktigen Delikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem e r - sten objektiv verwirklichten Teilakt des Sichbemchtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Tters verlagerten Teilakt, der angestrebten weitergehe n - den Erpressung. Der Tter muû beabsichtigen, die durch das Sichbemchtigen fr das Opfer geschaffene Lage fr sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Ab s. 1 Sichbemchtigen 5; NStZ 1999, 509 jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in allen vier Fllen gegeben. Bei den fes t - gestellten Dreipersonenverhltnissen hat sich durchweg die von der Rech t - sprechung geforderte "stabile Zwischenlage" ergeben. Die Bemchtigungss i - tuation hatte nmlich - wie es bei Dreipersonenverhltnissen regelmûig der Fall ist - eine eigenstndige Bedeutung als Grundlage fr die darber hinau s - gehende Ntigung der Kassierer, die Kassenboxen bzw. die Kasse zu ffnen. Im brigen liegt es - auch ohne daû dies das Landgericht in allen Fllen au s - - 7 - drcklich festgestellt hat - auf der Hand, daû der Angeklagte und die brigen Mitwirkenden fr die ber die Bemchtigung hinausgehende Ntigung oder Erpressung die Sorge der Kassierer um das Wohl der bedrohten Tatopfer au s - nutzen wollten und ausgenutzt haben. 3. Keine nheren Feststellungen hat das Landgericht bisher zu dem zweiten, in die subjektive Vorstellung verlagerten Teilakt der angestrebten E r - pressung getroffen. § 239 a StGB setzt voraus, daû der Tter beabsichtigt, die Bemchtigungssituation zu einer Erpressung auszunutzen. Hier wollten die Tter in der Bank das Geld aus der Kasse an sich bringen. Offen ist jedoch, ob sie von vornherein beabsichtigten, das Geld - wie es spter geschehen ist - selbst wegzunehmen, ob sie die Herausgabe erzwingen wollten oder ob sie beide Mglichkeiten je nach der sich ergebenden Situation in ihre Tatabsichten einbezogen hatten. Im ersten Fall htten sie - wie das Landgericht wegen des weiteren Tatverlaufs zutreffend angenommen hat - einen schweren Raub b e - absichtigt, im zweiten Fall eine schwere ruberische Erpressung und im dritten Fall htten sie beide Mglichkeiten in ihre Tatplanung einbezogen. In allen Fllen htten die Tter aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 14, 386, 390 m.w.N.) ist anerkannt, daû der Tatbestand der Erpressung den des Raubs mitumfaût. Der Raub ist insofern der besondere Tatbestand gegenber dem allgemeineren des § 2 55 StGB. Der engere Tatbestand des Raubs schlieût zwar die Anwendung des weiteren Tatbestands der ruberischen Erpressung insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen. Das ndert aber nichts daran, daû neben dem speziellen Tatbestand des Raubs zugleich auch der allgemeinere Tatbestand der ruberischen Erpressung erfllt ist. Fr den vo r - liegenden Fall bedeutet dies, daû es fr die Tatbestandsmûigkeit der Absicht im Sinne des zweiten Teilakts des erpresserischen Menschenraubs nicht da r - - 8 - auf ankommt, wie die Tter den Kassenbestand unter Ausnutzen der Bemc h - tigungssituation an sich bringen wollten, ob sie ihn wegnehmen oder seine Herausgabe erzwingen wollten. Da die Tter den Kassenbestand auf die eine oder die andere Weise an sich bringen wollten, hatten sie die erforderliche A b - sicht, die Bemchtigungssituation fr eine Erpressung auszunutzen. 4. Neben § 239 a StGB ist § 239 b StGB im vorliegenden Fall nicht a n - wendbar. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht Gesetzeskonkurrenz (Subsidiaritt), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmûige Bereicherung zu e r - langen (vgl. BGHSt 25, 386). III. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten Z. und F. hat ebenfalls keinen Bestand. Da diese Angeklagten in vollem Umfang an der Pl a - nung der Tat II, 3 beteiligt waren, haben sie nicht nur an einem schweren Raub, sondern als Gehilfen oder Mittter auch an einem erpresserischen Me n - schenraub mitgewirkt. IV. Einer Schuldspruchnderung durc h den Senat steht jedoch § 265 StPO entgegen. Den Vorwurf eines tateinheitlich verwirklichten Verbrechens nach § 239 a StGB hat die Staatsanwaltschaft erstmals am Ende der Hauptve r - handlung erhoben. Ihrer Anregung, die Angeklagten gemû § 265 StPO darauf hinzuweisen, daû auch eine Verurteilung nach dieser Vorschrift in Betracht komme, ist das Landgericht jedoch nicht gefolgt. Unter diesen Umstnden lût sich nicht ausschlieûen, daû sich ergnzendes Verteidigungsvorbringen zu dem erweiterten Tatvorwurf fr die Angeklagten gnstig ausgewirkt htte. - 9 - V. 1. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fllen II, 1-3 und 5 hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs fr alle drei Angeklagten zur Folge. Auch die Einzelstrafe gegen den Angeklagten K. im Fall II, 4 hat keinen Bestand. Das Landgericht hat hier - wie auch in den anderen vier F l - len - rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall des schweren Raubs ang e - nommen und dies mit einer erheblichen Verminderung der Schuldfhigkeit des Angeklagten zur Tatzeit begrndet, die sie aus seiner Drogenabhngigkeit und dem Kokainkonsum vor der Tat hergeleitet hat. Diese Begrndung hlt der rechtlichen Prfung nicht stand. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfhigkeit bei Beschaffungsdelikten Drogenschtiger nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn langjhriger Betubungsmittelgenuû zu schwerster Persnlichkeitsve r - nderung gefhrt hat, wenn der Tter zur Tatzeit unter starken Entzugse r - scheinungen litt, wenn ein Drogenabhngiger aus Angst vor Entzugsersche i - nungen handelte, die er schon als uûerst unangenehm erlebt hatte und als nahe bevorstehend einschtzte, ferner unter Umstnden, wenn er die Tat im Zustand eines aktuellen Rauschs verbt hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM- Auswirkungen 2, 6, 7, 8, 12 jew. m.w.N.). Persnlichkeitsvernderungen, starke Entzugserscheinungen oder Angst des Angeklagten hiervor hat das Landg e - richt nicht festgestellt. Der Kokainkonsum vor der Tat muû aus dem Gesicht s - punkt der vorverlagerten Schuld (actio libera in causa) auûer Betracht bleiben, soweit das Kokain erst nach dem Tatentschluû konsumiert wurde. Aus denselben Grnden ist auch bei dem Angeklagten Z. die A n - nahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfhigkeit rechtsfehlerhaft. - 10 - Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs zieht auch die Aufh e - bung der Maûregelentscheidungen (§ 64 StGB) fr die Angeklagten K. und Z. nach sich, so daû es auf die bedenklichen Erwgungen, mit denen die Maûregelanordnung fr den Angeklagten Z. wegen seines vermeintlich g e - ringen Tatbeitrags abgelehnt wurde, nicht mehr ankommt. 2. Die Feststellungen zum uûeren Tathergang knnen bestehen ble i - ben, weil sie von dem dargelegten sachlich-rechtlichen Fehler nicht berhrt werden. Ergnzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind mglich. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, zu den persnlichen Verhltnissen sowie zur Rechtsfolgenbemessung mssen neu getroffen we r - den. VI. Fr die neue Hauptverhandlung weis t der Senat auf folgendes hin: 1. Das angefochtene Urteil teilt nicht mit, ob die Geldstrafe, die das Amtsgericht Heidelberg am 4. Mai 1999, und somit nach den Taten II, 1 und 2, gegen den Angeklagten K. verhngt hat, im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. Sollte das nicht der Fall sein, bildet diese Verurteilung auch dann, wenn die Geldstrafe nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird, eine Zsur (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Dies htte zur Folge, daû zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden wren. 2. Auf der Grundlage des erweiterten Tatvorwurfs wird in wertender B e - trachtung (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f.) erneut darber zu befinden sein, ob die Mitwirkung der Angeklagten Z. und F. als Tterschaft oder Beihilfe zu werten ist. Dabei werden auch die im Revisionsverfahren angesprochenen Gesichtspunkte mit zu bercksichtigen sein. - 11 - 3. Im Fall II, 1 wird zu prfen sein, ob sich ergnzende Feststellungen zu der zur Tatausfhrung verwendeten Gaspistole treffen lassen. Trat bei der P i - stole - wie bei neueren Modellen allgemein blich - das Gas nach vorne aus und war die Pistole mit Gaspatronen geladen, handelte es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.). War die P i - stole dagegen mit Platzpatronen geladen, wurde sie durch die hier festgestellte gefhrliche Art der Verwendung zu einer Bedrohung unmittelbar am Kopf des Kindes zu einem gefhrlichen Werkzeug, so daû auch dann die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StG B erfllt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f. jew. m.w.N.). Jhnke Bode Tolksdorf Rothfuû Fischer
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