BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 240/08 vom 13. August 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG Zu den Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG. BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 - Landgericht Bonn in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Bonn vom 4. Oktober 2007, soweit es den Angeklagten I. betrifft, im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe wegen Mordes, im Gesamtstrafenausspruch und soweit es das Landgericht unterlas-sen hat, 374ber den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu ent-scheiden, jeweils mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten An-geklagten I. unter Annahme der Mordmerkmale grausam, um eine andere Straftat zu verdecken sowie aus sonstigen niedrigen Beweggr374nden wegen Mordes, gef344hrlicher K366rperverletzung in f374nf F344llen, Vergewaltigung in zwei F344llen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nfzehn Jahren verurteilt. 1 - 4 - Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachr374ge dagegen, dass das Landgericht nicht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt sowie die Anord-nung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht ge-pr374ft hat. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte I. sowie zwei 17 und 20 Jahre alte Mitangeklagte und das sp344tere Tatopfer, das von den anderen als Au337enseiter und 204Opfertyp223 betrachtet wurde, gemeinsam in einer Zelle in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach 12.00 Uhr am 11. November 2006 schlu-gen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, abwechselnd auf den Gesch344digten mit in Handt374chern gewickelten Seifenst374cken ein, die sie wie peitschenartige Schlaginstrumente benutzten. Diese ersten Schl344ge wa-ren der Ausl366ser f374r weitere Misshandlungen, Erniedrigungen und Qu344lereien, die sich 374ber den gesamten Tag erstreckten. Unter anderem brachten die An-geklagten ihren Mitgefangenen zum Erbrechen und zwangen ihn, von dem Er-brochenen zu essen. Au337erdem musste er Speichel des Angeklagten I. vom Toilettenrand ablecken und Urin sowie Speichel der Angeklagten trinken. Dar-374ber hinaus musste er bei dem Angeklagten I. mindestens zwei Mal den Oral-verkehr ausf374hren. Dabei ging es dem Angeklagten nicht um sexuelle Befriedi-gung, sondern um die Dem374tigung des Opfers. Im Anschluss an den Oralver-kehr f374hrten die Angeklagten K. und I. einen Handfeger mit einem am Ende spitz zulaufenden und rissigen Holzgriff mindestens 6 cm tief in den After des Opfers ein, was zu massiven und stark blutenden Verletzungen f374hrte. Den Stiel des Handfegers musste der Gesch344digte ablecken. Im weiteren Verlauf 374berlegten die Angeklagten, ob sie ihn t366ten sollten. Dazu erstellten sie eine Liste, auf der sie das F374r und Wider der T366tung notierten. Als Nachteile wurden 3 - 5 - u.a. vermerkt, dass man bei vier Leuten mehr Einkauf beziehen k366nne und es f374r K366rperverletzung eine geringere Strafe als f374r Mord gebe. Als Vorteile wur-den vor allem die M366glichkeit einer schnelleren Entlassung sowie der Umstand gesehen, dass der Gesch344digte dann nichts mehr von seinen Misshandlungen berichten k366nne. Ergebnis der 204F374r-und-Wider-Liste223 war, dass aus Sicht der Angeklagten mehr Argumente f374r eine T366tung sprachen. Es wurde durch Ab-stimmen per Handzeichen beschlossen, den Gesch344digten 204wegzuh344ngen223. Die T366tung sollte als Selbstmord getarnt werden, um einen Haftschaden in Form eines Schocks bzw. einer psychischen Traumatisierung simulieren zu k366nnen und auf diese Weise eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen. Die Gespr344-che der Angeklagten hier374ber sowie das Erstellen der 204F374r-und-Wider-Liste223 verfolgte der Gesch344digte von seinem Bett aus. Um im Falle seines angebli-chen Suizides die auf Grund der vorangegangenen Misshandlungen bereits zu diesem Zeitpunkt bei dem Gesch344digten deutlich erkennbaren Verletzungen an K366rper und Gesicht erkl344ren zu k366nnen, ersannen die Angeklagten einen Vor-wand, ihn verpr374geln zu k366nnen. Sie zwangen ihn, aus dem Fenster heraus ausl344ndische Mitgefangene zu beleidigen, wobei sie ihm den Wortlaut der Be-schimpfungen vorgaben. Wie von den Angeklagten erwartet wurden sie als Zel-lengenossen von den ausl344ndischen Mitgefangenen aufgefordert, den Gesch344-digten durch Schl344ge f374r seine Beschimpfungen zu bestrafen. Die Angeklagten kamen dieser Aufforderung nach, indem sie ihre F344uste mit Handt374chern umwi-ckelten und dem Gesch344digten mehrere Faustschl344ge ins Gesicht versetzten. Die sich daran anschlie337enden Versuche, ihn zu erh344ngen, wurden dadurch eingeleitet, dass ihm die Angeklagten A. und I. im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Passagen aus der Bibel vorlasen. Mehrere Erh344ngungsversu-che mit einem Antennenkabel und einem Stromkabel scheiterten. Die Ange-klagten befragten den durch den Sauerstoffentzug benommenen und torkeln-den Gesch344digten nach dessen Nahtoderfahrungen. Schlie337lich erh344ngten sie - 6 - ihn mit einem aus einem Bettlaken gefertigten mehrfach verknoteten Strick an der T374r zum Toilettenraum, den sie an dessen Ende gemeinsam ergriffen und festhielten, bis der Tod durch Erdrosseln eingetreten war. Am darauf folgenden Morgen meldeten sie den Tod ihres Mitgefangenen und gaben vor, dieser habe sich das Leben genommen. Der Angeklagte I. weist neun Vorverurteilungen auf. Unter anderem wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 10. Januar 2003 wegen Raubes und r344uberischer Erpressung mit einem Dauerarrest von drei Wochen belegt. Au337erdem verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop am 16. Juni 2006 we-gen Diebstahls in f374nf F344llen, Hehlerei, Bef366rderungserschleichung in 15 F344llen, unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in sechs F344llen, gef344hrlicher K366r-perverletzung, r344uberischer Erpressung sowie versuchter N366tigung, unter Ein-beziehung eines Urteils desselben Gerichtes vom 29. November 2005 zu Ju-gendstrafe von acht Monaten auf Bew344hrung, zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten. 4 2. Die Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anwendet, hat hinsichtlich des verwirklichten Mordes gem344337 247 106 Abs. 1 JGG an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 13 Jah-ren erkannt. Die daf374r gegebene Begr374ndung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 Dem Tatrichter steht bei der gebotenen Abw344gung allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dabei der S374hnezweck nicht 374berbewertet werden. Vielmehr steht im Vor-dergrund, ob eine sp344tere Wiedereingliederung des T344ters erwartet werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 166, 167). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass 6 - 7 - auch bei altersgem344337 entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bem374hungen eine sp344tere Wiedereingliederung nicht mehr m366g-lich w344re (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; BGHR JGG 247 106 Abs. 1 Strafmilderung 1). Diesen Grunds344tzen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Der Annahme einer g374nstigen Prognose im Sinne des 247 106 Abs. 1 JGG steht zwar nicht ohne Weiteres entgegen, dass der Angeklagte 374ber eine weitgehend ausgereifte dis-soziale Pers366nlichkeitsstruktur verf374gt. Auch beurteilt sich die Frage nach der Wiedereingliederungsf344higkeit eines Heranwachsenden nicht allein mit R374ck-sicht auf vergangenheitsbezogene Umst344nde und die gegenw344rtige Pers366nlich-keitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine m366gliche zuk374nftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langj344hrigen Strafvoll-zuges (vgl. BGH NStZ 1988, 498). Jedoch muss sich die Ermessensentschei-dung im Sinne einer g374nstigen Prognose auf eine tragf344hige Tatsachengrundla-ge st374tzen k366nnen, die geeignet ist, der weitgehend gefestigten dissozialen Pers366nlichkeitsstruktur gewichtige Argumente entgegen zu setzen. 7 Dem werden die von der Strafkammer angef374hrten Gr374nde nicht gerecht. So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich in der Justizvollzugsanstalt zu einem Anti-Aggressions-Training angemeldet hat, nicht geeignet, die Erwartung einer Resozialisierung zu begr374nden, da das abgeurteilte Tatgeschehen danach stattfand, was den vom Landgericht gesehenen Ansatz zu einem Pro- blembewusstsein gerade widerlegt. Dass der Angeklagte in der Untersu-chungshaft Kontakt zur Bew344hrungshilfe aufgenommen und erste Schritte einer Arbeitsplatzsuche unternommen hat, stellt angesichts der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren ebenfalls kein tragf344higes Argument f374r 8 - 8 - eine Wiedereingliederungsf344higkeit dar. Dar374ber hinaus r374gt die Revision zu Recht, dass das Landgericht bei der gebotenen Abw344gung die konkreten Tat-umst344nde nicht ber374cksichtigt hat und nicht ausdr374cklich auf den S374hnegedan-ken eingegangen ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung der S374hnezweck bei der Entscheidung nach 247 106 Abs. 1 JGG nicht 374berbewertet werden. Dies be-deutet jedoch nicht, dass er v366llig au337er Betracht bleiben darf, wenn die Fest-stellungen - wie hier - entsprechende Erw344gungen nahe legen. Soweit die Kammer schlie337lich ihrer Hoffnung Ausdruck verleiht, dass der Angeklagte un-ter der Einwirkung der k374nftigen Strafvollstreckung gegebenenfalls durch Aus-bildung und Therapie als in die Gesellschaft wieder eingliederbar angesehen werden kann, stellt dies eine blo337e Vermutung dar. Dies reicht f374r die Annahme einer positiven Prognose, welche die durch Tatsachen begr374ndete Erwartung der Wiedereingliederungsf344higkeit erfordert, nicht aus. Der neue Tatrichter wird deshalb neu zu pr374fen haben, ob eine Milderung nach 247 106 Abs. 1 JGG in Betracht kommt. 9 3. Die insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Revision bean-standet ferner zu Recht, dass das Landgericht die M366glichkeit des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht er366rtert hat. Die Anordnung liegt nach dieser Vorschrift zwar im pflichtgem344337en Ermessen des Tatrichters. Das Tatgericht ist aber unter den 374brigen Voraussetzungen des 247 66 StGB aus sachlich-rechtlichen Gr374nden verpflichtet, sich mit der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung gegen einen Heranwachsenden in den Urteilsgr374nden auseinanderzusetzen, wenn die nach 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG erforderlichen formellen Vorausset-zungen gegeben sind und die Feststellung eines Hangs im Sinne von 247 106 Abs. 3 Nr. 3 JGG nahe liegt. So verh344lt es sich hier. 10 - 9 - a) Der durch das Gesetz zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Strafta-ten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur 304nderung anderer Vorschrif-ten vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) neu eingef374hrte 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG erweitert den Anwendungsbereich des Vorbehalts der Sicherungsverwah-rung auf nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilte Heranwachsende, von de-nen erhebliche Straftaten und eine fortbestehende Gefahr f374r die Allgemeinheit ausgehen. Um die Ma337regel der Besserung und Sicherung entsprechend ihrem Charakter als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems nur den F344l-len vorzubehalten, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit unerl344sslich erscheint (vgl. BT-Drucksache 15/13111 vom 1. Juli 2003, Seite 26), stellt die Vorschrift in ihren Nr. 1 bis Nr. 3 f374r diese Personengruppe spezielle Voraus-setzungen auf, die auf Grund des Verweises auf "die 374brigen Voraussetzungen des 247 66 des Strafgesetzbuches" zus344tzlich zu denen vorliegen m374ssen, die dort f374r die jeweiligen Fallgruppen der Sicherungsverwahrung bei Erwachsenen normiert sind. Die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG kommt dabei nach Ma337gabe der formellen Vorausset-zungen des 247 66 Abs. 2 StGB oder des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB auch ohne Vorverurteilungen in Betracht, wenn der Heranwachsende gem344337 247 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 JGG wegen einer Straftat der in 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder k366rperlich schwer ge-sch344digt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-strafe von mindestens f374nf Jahren verurteilt wurde und die Gesamtw374rdigung des T344ters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hangs zu solchen Straftaten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Dies ist hier der Fall. 11 b) Die formellen Voraussetzungen f374r eine Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen vor. Der An-geklagte I. wurde durch das Landgericht wegen zweier Vergewaltigungen zu 12 - 10 - jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, wegen einer weiteren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Mordes zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Damit sind sowohl die allgemeinen formel-len Voraussetzungen f374r eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bei erst-maliger Verurteilung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB sowie gem344337 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als auch - auf Grund der Verurteilungen wegen Mordes zu einer Einzel-strafe von 13 Jahren und wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren - die zus344tzlichen formellen Voraussetzungen des 247 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG erf374llt. Dass die Taten das Opfer seelisch und k366rperlich schwer gesch344digt haben, bedarf angesichts des festgestellten Geschehens keiner n344heren Begr374ndung. Vortaten im Sinne von 247 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG bedarf es hier nicht. Zwar verlangt die Vorschrift, dass es sich "auch bei den nach den allge-meinen Vorschriften ma337geblichen fr374heren Taten um solche der in Nummer 1 bezeichneten Art" handeln muss. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen ent-sprechender Vorverurteilungen m366glich ist. 247 106 Abs. 3 Satz 2 JGG verweist mit der einleitenden Formulierung "unter den 374brigen Voraussetzungen des 247 66 des Strafgesetzbuches" ohne Einschr344nkung auf 247 66 StGB. Das bedeu-tet, dass - anders als im Falle des 247 66a Abs. 1 StGB, der f374r den Vorbehalt der Unterbringung bei Erwachsenen nur auf 247 66 Abs. 3 StGB abstellt - alle in 247 66 StGB geregelten Anordnungsfallgruppen f374r die Sicherungsverwahrung in Be-zug genommen werden und bei Vorliegen ihrer formellen Voraussetzungen die Grundlage f374r die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden bilden k366nnen. Der in 247 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG enthal-tene Verweis auf die "nach den allgemeinen Vorschriften ma337geblichen fr374he-ren Taten" greift somit nur ein, wenn f374r die Anordnung nach der allgemeinen 13 - 11 - Vorschrift des 247 66 StGB solche Vortaten erforderlich sind. Dies ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB und des 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht der Fall. c) Schlie337lich lag nach den Feststellungen des Landgerichts auch nahe, dass der Angeklagte I. gem344337 247 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG infolge eines Hanges zu Straftaten der in Nr. 1 der Vorschrift bezeichneten Art f374r die Allge-meinheit gef344hrlich ist. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverst344ndi-gen, der unter Hinweis auf die zahlreichen und in der Gewaltkomponente inten-siven Vortaten bei dem Angeklagten I. auf eine bereits gefestigte kriminelle Pers366nlichkeit geschlossen hat. Diese Einsch344tzung wird durch das festgestell-te Gesamtgeschehen und die Rolle, die der Angeklagte dabei eingenommen hat, gest374tzt. Es dr344ngte sich danach jedenfalls die Pr374fung auf, ob der Ange-klagte auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder im Sinne von Taten der in 247 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art straff344llig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1). 14 - 12 - Das Vorliegen eines Hangs im Sinne von 247 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 JGG wird der neue Tatrichter - nach Anh366rung eines Sachverst344ndigen gem344337 247 246a StPO - unter sorgf344ltiger Gesamtw374rdigung des Angeklagten und seiner Taten zu pr374fen haben. 15 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
Full & Egal Universal Law Academy