BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, hat mit der Sachr374ge zum Rechtsfolgenausspruch Er-folg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Das Landgericht hat auf die Taten des zu den Tatzeiten 18 Jahre und ei-nen Monat alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass 3 - 3 - der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden gem344337 247 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet, so ist grunds344tzlich zu pr374fen, ob die angeordnete Ma337regel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (247 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat BGH NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186). Dass die zus344tzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, er366r-tert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammen-hang der Urteilsgr374nde von selbst, dass eine Anwendung des 247 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Die Pr374fung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugend-kammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bew344hrung damit begr374ndet hat, dass "bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend un-behandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahr-scheinlich erscheint." Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung nach 247 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein aus-dr374ckliches Eingehen auf 247 5 Abs. 3 JGG erschlie337t, inwieweit ein zus344tzliches Bed374rfnis f374r die Verh344ngung einer Jugendstrafe gegeben ist. 4 - 4 - Der Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbrin-gung auch der - f374r sich gesehen - rechtsfehlerfrei begr374ndete Ausspruch 374ber die Unterbringung nach 247 63 StGB aufzuheben ist. 5 Rissing-van Saan Athing Rothfu337 Appl Schmitt
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