BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24/01 vom 7. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 beschlo s - sen: Der Nebenklägerin A. wird für die R evisionsinstanz zur Hi n - zuziehung eines Rechtsanwalts mit Wirkung ab 29. Dezember 2000 Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin R. aus S. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO). Gründe: Die Nebenklägerin hatte mit ihrem am 29. Dezember 2000 eingegang e - nen Antrag bereits alles zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan. Der Antrag wurde nicht früher beschieden, weil das Beiheft für Proze ß - kostenhilfe dem Senat bisher nicht vorgelegt worden war. Die Entscheidung des Senats, die auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist, wirkt daher zurück für das gesamte Revisionsverfahren seit Eingang des begründeten A n - trags (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15 m.w.N.). Jähnke Detter Bode Otten Elf
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