BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 240/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 beschlos-sen: 1. Der Beschluss des Senates vom 14. Juli 2010 wird wegen ei-nes offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass er unter Ziffer 1 wie folgt lautet: "Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Verletzung formellen Rechts gegen das Urteil des Landgerichts Wiesba-den vom 22. September 2009 wird der Antrag des Angeklag-ten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen." 2. Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Der Beschluss des Senates vom 14. Juli 2010 war entsprechend Ziffer 1 zu berichtigen. Der Wiedereinsetzungsantrag, um die Begr374ndung von Verfah-rensr374gen nachzuholen, hat aus den Gr374nden der Zuschrift des Generalbun-desanwalts vom 17. Mai 2010 keinen Erfolg. 1 Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verur- 2 - 3 - teilten 374bergangen. Insbesondere h344tten die nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Verletzung formellen Rechts vorgebrachten Verfahrensr374gen aus den Gr374nden der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2010 keinen Erfolg gehabt. Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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